Haben Anwälte während Corona auf?

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Die aktuelle Corona-Krise stellt uns alle vor vielfältige Herausforderungen. Trotzdem kann Ihnen niemand das Recht auf einen Anwaltsbesuch und die fachkundige Betreuung Ihrer Rechtsangelegenheiten verwehren. Um es ganz klar zu sagen: Wir bleiben für sie offen! 


- Rechtsanwaltsbesuch im bei Corona - Ausgangssperren


  • Sie können selbstverständlich weiterhin Ihren Rechtsanwalt besuchen; hierbei handelt es sich um ein höchstpersönliches, unaufschiebbares Anliegen, dass nicht auf dem Verordnungswege eingeschränkt werden darf. Im Falle eines Besuchs sind natürlich die gerade geltenden Hygienevorschriften zu beachten. Der Zugang zu einem Rechtsanwalt ist vom Grundgesetz garantiert. Hierzu zählt auch die persönliche Mandantenbesprechung. Für den Fall, dass ein persönliches Gespräch oder ein Ortstermin nötig ist, stellen Rechtsanwälte entsprechende Terminsbestätigungen aus. 


- Gibt es Gerichtstermine während Corona?


  • Auch bei dem Zugang zu Gericht handelt es sich im eine Garantie des Grundgesetzes. Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich (außer in Ausnahmen, beispielsweise Jugendstrafsachen und Familiengerichtssachen öffentlich. Wenn die Öffentlichkeit nicht hergestellt wird und / oder Zeugen nicht zu Gericht zugelassen werden, handelt es sich um einen schweren Prozessfehler, der ein Urteil ungültig machen kann.


- Was passiert, wenn der Anwalt positiv auf Corona getestet wird?


  • Rechtsanwälte sind gemäß § 53 BRAO verpflichtet, einen Vertreter für den Fall längerer Abwesenheit oder Erkrankung zu stellen. Dies gilt gerade in Corona-Zeiten. Das bedeutet, dass sichergestellt ist, das laufende Fristen gewahrt und ggf. verlängert werden. Sollte Ihr Anwalt kurzfristig erkranken, bzw. aufgrund eines Testergebnisses verhindert sein, ist ein Anwalt  nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.03.2005, Az: IX ZB 74/04  verpflichtet, dem Gericht auch kurzfristig vor einem Gerichtstermin seine Erkrankung mitzuteilen, damit der Termin verschoben werden kann.


- Wie kann mit dem Anwalt der Kontakt aufrechtgehalten werden?


  • Während der aktuellen Situation ist es natürlich vorzuziehen weiterhin an, möglichst weitgehend Ihre Angelegenheit  per elektronischer Kommunikation zu führen. Senden Sie  Unterlagen etc. auf dem Postweg, bzw. als eingescannte Dateien per E-Mail oder Telefax zu.


  • Damit der wichtige persönliche Austausch nicht verloren geht, besteht natürlich auch weiterhin die Möglichkeit, zu telefonieren.


  • Viele Anwälte bieten an, in einer Videokonferenz das persönliche Gespräch zu führen. Hierfür benötigen Sie lediglich ein Mobiltelefon mit Kamera und Internetzugang oder einen Computer mit Mikrofon und Kamera. Sie brauchen hierfür keine besondere Software. Ich sende Ihnen eine Einladung per E-Mail, die Sie lediglich annehmen müssen. Sollten sie bereits eine Videokonferenzsoftware wie z.B. Skype oder Zoom verwenden, kann selbstverständlich aus diese genutzt werden.


- Gibt es auch Gerichtstermine per Videokonferenz in Corona-Zeit?


  • Es besteht auch die Möglichkeit, zivilrechtliche Gerichtstermine per Videokonferenz abzuhalten. Nach Information der Bundesrechtsanwaltskammer handelt es sich hier um eine Möglichkeit, von der bisher nur wenig Gebrauch gemacht worden ist. Die Videokonferenzen wurden hauptsächlich seitens des Gerichtes, beispielsweise im Fall eines positiven Testergebnisses am Gericht.


  • Einen solchen Videokonferenztermin kann Ihr Anwalt beim Gericht beantragen, so dass die Möglichkeit besteht, dass sich das Verfahren beschleunigt und sie auch noch komfortabel den Termin von Zuhause wahrnehmen können. Dieser Antrag ist bereits in § 128a ZPO vorgesehen; es handelt sich nicht um eine bloße Anregung, sondern um einen Antrag, über den das Gericht zu entscheiden hat.


  • Ein solcher Beschluss sieht beispielsweise folgendermaßen aus:


1. Für die in GERICHT, SAAL, DATUM anberaumte mündliche Verhandlung wird die Bild- und Tonübertragung gem. § 128a ZPO angeordnet.

2. Den Parteien wird gestattet, an der mündlichen Verhandlung von ihrem Wohnsitz aus teilzunehmen. Den Prozessbevollmächtigten wird gestattet, an der mündlichen Verhandlung von ihren Kanzleiräumen aus teilzunehmen.

3. Dem anzuhörenden Sachverständigen A/Zeugen B wird gestattet, an der mündlichen Verhandlung von seinem Geschäftssitz/Wohnsitz aus teilzunehmen.


Ein solcher Beschluss ist nicht von der Zustimmung der Parteien abhängig und unanfechtbar (Das bedeutet, auch falls das Gericht eine Videokonferenz ablehnt, gibt es hiergegen grundsätzlich kein Rechtsmittel).


  • Aufgrund des o.g. Öffentlichkeitsgrundsatzes muss das Gericht trotzdem im Gerichtssaal zum Termin tagen, insofern sind die Parteien auch nicht gehindert, anstelle des Videotermins persönlich vor Gericht zu erscheinen. Das Gericht ordnet für die Parteien an, dass von einem bestimmten Ort, meistens vom Wohnsitz aus die Parteien die Möglichkeit haben, an der Videokonferenz teilzunehmen.

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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