Haben Arbeitnehmer bei Betriebsschließung wegen Corona-Lockdown einen Lohnanspruch?

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Mit Urteil vom 13.10.2021 hat das Bundesarbeitsgericht (Az.: 5 AZR 211/21) eine überraschende Entscheidung getroffen. Nach diesem Urteil trägt der Arbeitgeber bei einem allgemeinen Lockdown nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmern Vergütung zu zahlen.

Geklagt hatte eine Minijobberin, die als Verkäuferin in einem Fachgeschäft für Nähmaschinen gearbeitet hatte. Das Geschäft wurde im April 2020 im Rahmen des allgemeinen Lockdowns geschlossen. Sie verlangte ihren Lohn für April von 432,00 €. Als geringfügig Beschäftigte (Minijobberin) hatte sie keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld im Gegensatz zu ihren sozialversicherungspflichtigen Kollegen.

Die Klägerin war der Auffassung, die Betriebsschließung auf behördliche Anordnung sei ein Fall des von der Arbeitgeberin zu tragenden Betriebsrisikos, so dass Ihre Lohnansprüche unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges bestehen.

Die Vorinstanzen gaben der Klägerin Recht. Das Bundesarbeitsgericht sah dies nun anders.

Grundsätzlich gilt: Ohne Arbeit kein Lohn. Aber hiervon macht die Betriebsrisikolehre eine Ausnahme.

Die Betriebsrisikolehre bezeichnet das Risiko, dass der Betrieb zum Erliegen kommt, ohne dass Arbeitgeber oder Arbeitnehmer dies verschulden. Dieses Risiko hat nach der Betriebsrisikolehre grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen, so dass in der Regel der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers nicht erlischt.

Das Bundesarbeitsgericht stellte nun klar, dass der Arbeitgeber das Risiko eines Arbeitsausfalls nicht zu tragen hat, wenn es sich um die behördlich angeordnete flächendeckende Schließung nahezu aller nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen handelt. Dies sei Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage und nicht vom Arbeitgeber zu tragen.

Dass die Klägerin als geringfügig Beschäftigte keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld habe, führe nicht dazu, dass ein Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber besteht.

In seiner Pressemitteilung vom 13.10.2021 weist das Bundesarbeitsgericht auch darauf hin, dass es Sache des Staates sei, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden Nachteil – wie es zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt sei – zu sorgen.

Das Urteil kann weitreichende Folgen haben: Aus Arbeitgebersicht ist zu erwägen, während der allgemeinen Lockdowns gezahltes Entgelt von den Arbeitnehmern zurückzufordern.


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