Händler können auch bei gebrauchten Sachen die Gewährleistungsfrist nicht verkürzen

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Verkürzung der Verjährungsfrist bei gebrauchten Sachen unwirksam

Die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch ermöglichen es Unternehmen, die Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Sachen von zwei Jahren auf ein Jahr zu verkürzen. Dies erlaubte die Regelung in § 476 Abs. 2 BGB. Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Waren ist sehr gängig. Dies gilt insbesondere für den Kfz-Handel.

Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass bei gebrauchten Sachen eine Verkürzung der normalerweise zweijährigen Verjährungsfrist auf ein Jahr unzulässig ist. Die europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie unterscheide nämlich zwischen Haftungsfrist und Verjährungsfrist. Die Haftungsfrist bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen ein Mangel in Erscheinung treten muss. § 7 Abs. 1 der Richtlinie erlaubt eine Verkürzung nur der Haftungsfrist. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist ist dagegen nicht zulässig. 

Das deutsche Kaufrecht unterscheidet bislang nicht zwischen Verjährungsfrist und Haftungsfrist. Gebrauchtwarenhändler verkürzen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Regel die Verjährungsfrist der Gewährleistungsrechte ihrer Kunden. Nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes dürften solche Verjährungsverkürzungen unzulässig sein. Das hat erhebliche praktische Auswirkungen: Auch wenn sich der Mangel erst nach einem Jahr zeigt, kann der Käufer ihn nun noch bis zur gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren nach Übergabe der Ware geltend machen. 

Rechtsanwältin Dr. Eckardt aus der auf Verbraucherrecht spezialisierten Anwaltskanzlei Dr. Eckardt und Klinger rät daher jedem Verbraucher, der von der Verkürzung von Gewährleistungsfristen betroffen ist, prüfen zu lassen, ob die Einschränkung seiner Gewährleistungsrechte wirksam erfolgte. Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen für die Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung.


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