Händler verschweigt Unfallschaden beim Autokauf – Was tun?

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Nach Abschluss eines Kaufvertrages über gebrauchte Fahrzeuge bemerken Käufer häufig erst nach Monaten, dass ihr gekauftes Fahrzeug mangelbehaftet ist. Oft gestehen Verkäufer nicht ein, dass diese für die Mängel einzustehen haben.

In diesem Rahmen streiten sich die Parteien oft darüber, ob der Verkäufer seiner Aufklärungsplicht nachgekommen ist und nun für die Schäden haften muss.

"Sie haben den Verdacht, dass man Ihnen ein Unfallauto verkauft hat? Dann kontaktieren Sie mich gerne, um kostenfrei prüfen zu lassen, welche Optionen Ihnen zur Verfügung stehen" rät Fachanwalt für Verkehrsrecht & ADAC Anwalt Balduin.

KOSTENLOSE PRÜFUNG ANFORDERN

I. unbedingte Aufklärungspflicht

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bejaht die Aufklärungspflicht in folgendem Fall:

Wenn Sie dem Verkäufer vor dem Erwerb des Fahrzeuges konkrete Fragen zu diesem stellen, ist dieser unbedingt dazu verpflichtet, die Fragen vollständig und richtig zu beantworten. Der Verkäufer darf Ihren Fragen nicht ausweichen.

Überdies ist es dem Verkäufer untersagt die Wahrheit zu „bagatellisieren.“ Das heißt, dass er den Schaden nicht „klein reden“ darf.

Der Verkäufer darf die Wahrheit also unter keinen Umständen herunterspielen!

Auch darf der Verkäufer keine Fragen beantworten, auf die er die Antwort selbst nicht kennt. Der Verkäufer darf also nicht „ins Blaue hinein“ Tatsachen behaupten, über die er keine Kenntnis hat.

Der Verkäufer ist zudem dazu verpflichtet, Sie über solche Tatsachen aufzuklären, die für Ihren Kaufentschluss von erheblicher Bedeutung ist.

Der Verkäufer ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dazu verpflichtet über Mängel aufzuklären, die nach der „Verkehrssitte“ erwartbar sind.

Erwartbar nach der Verkehrssitte sind wiederum solche Tatsachen, die der Käufer nicht kennt und nicht kennen kann, so wird dies u. a. anzunehmen sein, wenn das Fahrzeug vor dem Verkauf nicht auf Unfallschäden durch den Verkäufer untersucht wurde. Hierüber muss der Käufer zwingend informiert werden.

Weist das Fahrzeug sog. Bagatellschäden (bis 500 EUR), wie z. B. kleinere Kratzer auf, die für den Käufer leicht ersichtlich sind, trifft den Verkäufer keine Aufklärungspflicht.

II. Muss der Händler das Fahrzeug auf Unfallschäden untersuchen?

Den Händler von Gebrauchtwagen trifft keine vollumfängliche Prüfungspflicht.

Der Händler kann sich laut dem OLG Saarbrücken beim Ankauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen regelmäßig darauf beschränken, das Fahrzeug einer Sichtprüfung zu unterziehen, die sich an den Angaben des Verkäufers zum Zustand des Fahrzeugs zu orientieren hat.

Weitergehende Prüfungspflichten treffen den Händler nur ausnahmsweise, wenn die Sichtprüfung beispielsweise einen Unfallschaden nahelegt oder der Händler aufgrund sonstiger Umstände konkrete Anhaltspunkte dafür besitzt, dass die Angaben des Verkäufers falsch oder fragwürdig sind.

Für Mängel, die im Rahmen einer Sichtprüfung dem Händler hätten auffallen müssen, haftet er. Auch der Unterboden muss untersucht werden.

III. Welche Rechte stehen mir zu, wenn mir ein Unfallfahrzeug verkauft wurde?

Wenn Ihnen ein Unfallfahrzeug verkauft wurde, dann stehen Ihnen vielerlei Möglichkeiten zu.

Sie können vom Verkäufer die Nachbesserung fordern. Überdies steht es Ihnen unter den gesetzlichen Voraussetzungen frei den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz zu begehren.

Zudem können Sie auch vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, um so die Rückabwicklung Ihres Kaufvertrages zu erreichen.

Dies jedoch nur unter Voraussetzung, dass der Mangel nicht behoben werden kann. Da die Unfalleigenschaft an sich nicht nachgebessert werden kann, kann oft direkt der Rücktritt erklärt werden.

Ob die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag vorliegen, kann rechtssicher nur ein Fachanwalt für Verkehrsrecht beurteilen. Hierbei stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

1. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Wann liegt eine arglistige Täuschung vor?

Sollte der Verkäufer seiner Aufklärungspflicht vorsätzlich nicht nachgekommen sein, liegt eine sogenannte arglistige Täuschung vor.

Darunter ist die wissentliche Vorspiegelung falscher Tatsachen zu dem Zweck des Vertragsschlusses zu verstehen.

Der Käufer hat in einem solchen Fall dann die Möglichkeit den Kaufvertrag anzufechten.

Folge der Anfechtung ist, dass der Kaufvertrag rückwirkend aufgehoben wird. Sie erhalten in einem solchen Fall ihren Kaufpreis zurück. Weiterhin steht Ihnen dann ein Anspruch auf Zinsen zu.

Im Gegenzug dazu sind Sie dann als Käufer dazu verpflichtet, das Auto an den Verkäufer zurückzugeben.

Wie lange kann ich meine Rechte durchsetzen?

Grundsätzlich ist die Anfechtung nach Kenntniserlangung des Anfechtungsgrundes ohne schuldhaftes Zögern zu erklären.

Bei der Anfechtung aufgrund von arglistiger Täuschung verhält es sich anders.

Die Anfechtung aufgrund von arglistiger Täuschung muss binnen eines Jahres erklärt werden. Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Käufer die Täuschung entdeckt.

2. Nachbesserung? 

Das Gesetz lässt dem Käufer die freie Wahl zwischen Nachbesserung in Form der Reparatur oder Neulieferung.

Dem Verkäufer ist hierzu zunächst eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung zu setzen.

Der Käufer kann also vom Verkäufer verlangen, dass die Mängel am Auto beseitigt werden.

Hierzu ist aber zwingende Voraussetzung, dass die Reparatur tatsächlich möglich ist und kein derartiger Mangel vorliegt, der irreparabel ist.

Der Käufer kann vom Verkäufer aber auch verlangen, dass dieser ihm ein vergleichbares Fahrzeug als „Ersatz“ liefert. Dies ist aber nur soweit möglich, als das dies nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.

3. Kaufpreisminderung?

Ihnen steht es auch frei den Kaufpreis zu mindern, da ihr Fahrzeug mangelbedingt weniger wert sein wird. In diesem Fall können Sie ihr Fahrzeug wie gewohnt fahren und behalten und der Kaufpreis wird entsprechend herabgesenkt.

Sofern Sie den Kaufpreis bereits vollständig gezahlt haben sollten, steht Ihnen ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu.

4. Schadensersatz?

Um Schadensersatzansprüche gegen Ihren Verkäufer geltend machen zu können, muss Ihnen ein nachweisbarer Schaden entstanden sein. Überdies ist ein Verschulden des Verkäufers erforderlich, was bei arglistiger Täuschung des Verkäufers in jedem Fall gegeben sein wird.

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist auch dann möglich, wenn sie das Fahrzeug bereits weiterveräußert haben. Der Verkauf des Fahrzeugs ändert schließlich nichts daran, dass der Schaden Ihnen dennoch entstanden ist.

5. Rücktritt vom Kaufvertrag?

Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Um vom Kaufvertrag zurücktreten zu können, muss ein nicht unerheblicher Sachmangel vorliegen.

Bei einer arglistigen Täuschung ist dies laut dem Bundesgerichtshof immer der Fall.

Neben der Voraussetzung, dass ein nicht nur unerheblicher Mangel vorliegen muss, müssen Sie dem Verkäufer auch eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzen.

Sollte der Verkäufer Sie tatsächlich arglistig über die Mangelfreiheit getäuscht haben, entbehrt sich eine Fristsetzung unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit.

Wir als Fachanwälte empfehlen Ihnen allerdings aufgrund der oftmals schwierigen Beweisbarkeit des arglistigen Verhaltens des Verkäufers, diesem zumindest bei reparablen Mängeln eine Frist zu setzen.

IV. Empfehlung

Gerne prüfen wir Ihre Ansprüche gegen Ihren Autohändler.

Die Erstberatung in unserer Kanzlei ist stets unverbindlich und kostenfrei.

Wir, die Rechtsanwälte von Balduin & Partner, sind eine unter anderem auf das Automobil- und Verkehrsrecht spezialisierte Verbraucherkanzlei, die eine Vielzahl von Verfahren vor deutschen Gerichten erfolgreich ausgefochten hat.

Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht & ADAC Anwalt Patrick Balduin unterstützt sie mit seiner hohen fachlichen Kompetenz und kämpft für Ihr Recht.

Profitieren Sie von unserer Expertise im Automobilrecht. Kontaktieren Sie uns gerne – auch per Mail.

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Foto(s): Balduin & Partner


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