Häufige Fragen im Pferderecht – Teil 1: Kaufvertrag über ein Pferd

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Zustandekommen des Kaufvertrags – was ist zu tun?

Tiere sind zwar keine Sachen, jedoch sind auf sie grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, § 90 a BGB.

Der Abschluss des Kaufvertrages über ein Pferd vollzieht sich daher nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 433 ff. BGB. Es besteht zwar keine gesetzliche Verpflichtung für den Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages, jedoch stellt dieser einen sicheren Beweis im Falle eines späteren Rechtsstreits dar. 

Aus dem Kaufvertrag ergibt sich, was zwischen den Parteien genau vereinbart wurde, sei es die Beschaffenheit des Pferdes oder der Kaufpreis. Der Pferdekauf per Handschlag mag zwar eine Tradition sein, jedoch ist vor dem Hintergrund der fehlenden Beweisbarkeit von dieser Tradition entschieden abzuraten. Der Kaufvertrag über ein Pferd sollte daher in jedem Fall schriftlich erfolgen.

Beim Abschluss des Kaufvertrages sollte neben der Schriftform stets an die tierärztliche Ankaufsuntersuchung gedacht werden, welche als Bestandteil mit in den Kaufvertrag aufgenommen werden sollte. 

Die tierärztliche Ankaufsuntersuchung eines Pferdes ist eine nach speziellen Regeln ablaufende tierärztliche Untersuchung, die im Zusammenhang mit einem konkreten oder mit einem noch undatiert geplanten An- oder Verkaufsvorhaben vorgenommen wird. Von dem tierärztlichen Untersuchungsergebnis wird der Abschluss des Kaufvertrages abhängig gemacht. 

Der Umfang der Ankaufsuntersuchung bestimmt sich nach dem Vertrag über die Untersuchung eines Pferdes. Diesem liegt ein Untersuchungsprotokoll zugrunde, wonach die Kaufuntersuchung nach einem checklistenartig und weitgehend standardisierten Untersuchungsplan durchgeführt und protokolliert wird. 

Dem Käufer steht es aber frei, im Rahmen des vor der Untersuchung durchgeführten Beratungs- und Aufklärungsgesprächs auf den Umfang der Untersuchung Einfluss nehmen. Es ist zwischen der kleinen und großen Ankaufsuntersuchung zu unterscheiden. Letztere wird auch als röntgenologische Ankaufsuntersuchung bezeichnet, da neben der Überprüfung des Allgemeinzustandes nebst Beugeproben auch zehn Röntgenaufnahmen angefertigt werden. 

Wer auf Nummer sicher gehen und Erkrankungen, wie beispielsweise Spat oder Chips, ausschließen möchte, sollte die röntgenologische Ankaufsuntersuchung in Erwägung ziehen.

Das Pferd ist mangelhaft – was ist zu tun? 

Das Pferd ist mangelhaft, wenn es bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Die rechtliche Schwierigkeit besteht darin, den Mangel zu beweisen. 

Beginnt ein Pferd beispielsweise einige Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages zu lahmen, so stellt sich die Frage, ob dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes vorgelegen hat oder erst später entstanden ist. An dieser Stelle spielt es eine entscheidende Rolle, ob eine Ankaufsuntersuchung vorgenommen wurde oder nicht.

Zudem ist entscheidend, ob man ein Pferd von einer Privatperson oder einem gewerblichen Verkäufer erwirbt. Ist eine Privatperson Käufer und ein gewerblicher Pferdehändler Verkäufer, finden die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf Anwendung. Diese beinhalten Privilegierungen zu Gunsten des Verbrauchers, sei es im Hinblick auf Beweisfragen oder dem Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

Eigentumsübertragung – was ist zu beachten?

Die Eigentumsübertragung beim Pferd setzt voraus, dass sich Käufer und Verkäufer darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll und das Pferd an den Käufer übergeben wird. Die Übergabe der Eigentumsurkunde genügt hierfür gerade nicht; diese kann aber Indizwirkung haben. Mit der Eigentumsübertragung geht in der Regel auch die Tierhaltereigenschaft einher. 

Tierhalter ist diejenige Person, die darüber entscheidet, ob dritte Personen der von dem Tier ausgehenden, nur unzulänglich beherrschbaren Gefahren ausgesetzt werden. Wesentliche Indizien für die Einordnung als Tierhalter sind: Übernahme der Kosten aus eigenem Interesse für das Tier, alleiniges Bestimmungsrecht über das Tier, Inanspruchnahme des allgemeinen Wertes, der Nutzungen des Tieres für sich und das Risiko des Verlustes. 

Als Tierhalter haftet man für Schäden, die sein Tier verursacht und in denen sich die spezifische Tiergefahr realisiert hat. Die Tiergefahr hat sich realisiert, wenn das Schadensereignis auf ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten des Tieres zurückgeht, wie etwa dem Scheuen, Ausschlagen, Ausbrechen aus der Weide oder Beißen eines Pferdes. 

Es handelt sich hierbei um eine reine Gefährdungshaftung, sodass es auf ein Verschulden nicht ankommt. Die Schäden, welche ein Pferd verursachen kann, sind vielfältig, sei es die Verletzung eines Menschen oder die Beschädigung bzw. Zerstörung einer Sache. Vor diesem Hintergrund ist es unverzichtbar, eine Pferdehaftpflichtversicherung abzuschließen.

Sie beabsichtigen, ein Pferd zu kaufen und sind sich unsicher, was es alles zu beachten gilt, wenden Sie sich gerne jeder Zeit an mich. Ich stehe Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

RAin Sarah Schörghuber 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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