Häusliche Gewalt / Gewaltschutz in Zeiten der Corona-Pandemie

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Die Corona Pandemie zwingt die meisten von uns zurzeit zu Hause zu bleiben und soziale Kontakte zu minimieren. Verbände und Opferhilfsorganisationen gehen davon aus, dass hierdurch Fälle häuslicher Gewalt dramatisch zunehmen. Wenngleich beispielsweise die Hamburger Polizei derzeit keine Zunahme angezeigter Fälle verzeichnen kann (so berichtet beispielsweise der NDR am 27.4.2020), ist zu befürchten, dass diese lediglich nicht angezeigt werden.

In der gegenwärtigen Situation haben viele Opfer häuslicher Gewalt möglicherweise das Gefühl, in ihrer Lage gefangen zu sein. Auch in Zeiten des Social-Distancing ist jedoch ein effektiver Schutz gegen häusliche Gewalt gewährleistet

Jedes Opfer häuslicher Gewalt sollte zunächst Hilfe bei der Polizei suchen. Diese wird den Täter der Wohnung verweisen und ein Betretungsverbot aussprechen. Je nach Bundesland ist diese Maßnahme auf einige Tage beschränkt (in Hamburg 10 bzw. 20 Tage gem. § 12b SOG); die Dauer bietet jedoch stets ausreichend Gelegenheit weitere Maßnahmen zu ergreifen. Als eine solche kommt regelmäßig eine Gewaltschutzanordnung mit dem Ziel der Überlassung der gemeinsamen Wohnung gemäß § 2 GewSchG in Betracht. Zuständig hierfür ist das Amtsgericht am Wohnort. Eine derartige Anordnung ist erfahrungsgemäß in maximal ein bis drei Tagen zu erlangen. Die Anordnung kann bis zu ein Jahr wirksam sein, so dass genug Gelegenheit für eine dauerhafte Lösung der häuslichen Situation besteht.

Bei einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz handelt es sich um ein effektives Mittel, da jeder einzelne Verstoß gegen die Anordnung gemäß § 4 GewSchG eine Straftat darstellt, die mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe sanktioniert werden kann. Gänzlich uneinsichtigen Tätern droht im Wiederholungsfall sogar Untersuchungshaft.


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