Handyfoto als Zustellung eines Bußgeldbescheides.

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Ein Bußgeldbescheid muss dem Betroffenen wirksam zugestellt werden. Dies ist gerade in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren besonders wichtig, da dort eine kurze Verfolgungsverjährung von drei Monaten gilt.  Nach Ablauf der Frist kann der Verstoß nicht mehr als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Verjährung kann durch die rechtzeitige Zustellung eines Bußgeldbescheides gehemmt werden. Nach Zustellung des Bußgeldbescheides beginnt also eine neue, längere, Verjährungsfrist. Häufig stellt sich allerdings die Frage, ob die Zustellung ordnungsgemäß war.

Der Fall

Gegen den Betroffenen wurde wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 35 Km/h ein Bußgeldbescheid mit einem Bußgeld von 320 € und einem Fahrverbot von einem Monat erlassen. Die Behörde stellte den Bußgeldbescheid allerdings an der Adresse der Mutter des Betroffenen zu. Hier wohnte der Betroffene schon länger nicht mehr, was die Behörde aufgrund einer zuvor eingeholten  Auskunft vom Einwohnermeldeamt eigentlich auch wusste. Die Mutter des Betroffenen fertigte mit ihrem Handy ein Foto des Bußgeldbescheides und schickte es ihm. Er legte daraufhin über seinen Verteidiger Einspruch gegen den Bescheid ein.

Das Urteil

Das Amtsgericht Verden (Aller) verurteilte den Betroffenen entsprechend des Bußgeldbescheides. Hiergegen legte er Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Celle ein, dass mit Beschluss vom 10.3.2021 (2 Ss OWi 348/20) die Beschwerde verwarf und das Urteil des Amtsgerichts bestätigte.

Der Betroffene vertrat in dem Verfahren die Auffassung, der Bußgeldbescheid sei ihm nie zugestellt worden. Er hätte den Bußgeldbescheid nie in den Händen gehalten und es sei daher Verjährung eingetreten.

Das OLG Celle folgte seiner Auffassung nicht. Ausreichend für eine ordnungsgemäße Zustellung sei, dass der Bußgeldbescheid durch die Behörde mit Zustellungswillen versandt wurde (dies ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn lediglich ein Entwurf eines Bußgeldbescheides übersandt wird) und der Adressat tatsächlich Kenntnis erlangt. Diese Kenntnis erlangte der Betroffene vorliegend durch die Übersendung der Fotografie des Bußgeldbescheides durch seine Mutter, die das Original nach Inhalt und Fassung vollständig wieder gab.

Hinweis

Die Mutter des Betroffenen hat es zweifellos gut gemeint. Vorliegend wäre es jedoch aus Sicht der Verteidigung sinnvoller gewesen, den Betroffenen nur über die Existenz des Bußgeldbescheides, den Namen der Behörde und das Aktenzeichen zu informieren. Dies hätte zur Einlegung des Einspruchs genügt, ohne dass der Betroffene von dem Bußgeldbescheid tatsächlich Kenntnis erlangt hätte. In diesem Fall wäre Verjährung eingetreten.



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