Haftbefehl außer Vollzug setzen und Untersuchungshaft beenden- ein Fachanwalt hilft!

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Die Vollstreckung der Untersuchungshaft mit all ihren Kontaktbeschränkungen stellt für den Beschuldigten und dessen Verwandte und Freunde eine harte Belastungsprobe dar. Rechtsanwalt Andreas Junge erläutert in diesem Artikel die Möglichkeiten den Haftbefehl mittels der Haftprüfung aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen. Rechtsanwalt Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht. Pro Jahr betreut er ca. 200 Haftsachen. Rechtsanwalt Andreas Junge hat damit das Wissen und die Erfahrung, um Sie optimal. zu beraten und zu verteidigen.

Solange sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug auszusetzen ist (Haftprüfung). 

Der zuständige Haftrichter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen hier: die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden; die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen; die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen; die Anweisung der Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen (Kaution).

Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr ergangen ist, außer Vollzug setzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt vor allem die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden. Die mündliche Verhandlung ist im Haftprüfungsverfahren grundsätzlich nicht öffentlich. Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, so kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden werden. Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten worden, so hat der Beschuldigte einen Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat. Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht nicht, solange die Hauptverhandlung andauert oder wenn ein Urteil ergangen ist, das auf eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich durchzuführen; sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags auf mündliche Haftprüfung anberaumt werden.

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