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Haftstrafe wegen Steuerhinterziehung für Bordellbetreiber

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Das Landgericht Augsburg hat mit einem Urteil aus dem September 2017 zwei angeklagte Bordellbesitzer wegen Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Nach Ansicht der 10. Strafkammer des Landgerichts Augsburg hätten beide Angeklagten Umsatzsteuern in Millionenhöhe hinterzogen. Diese Summe beruht auf Schätzung des Gerichts. Die Staatsanwaltschaft hatte den beiden Angeklagten ursprünglich sogar Hinterziehung von Umsatz- und Lohnsteuern sowie Sozialabgaben von insgesamt rund fünf Millionen vorgeworfen. Dieser Vorwurf ließ sich jedoch nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zum Großteil nicht mehr halten.

Nach Ansicht des Gerichts seien Prostituierte keine Angestellten. Vielmehr sei ihre Arbeit freiberuflich zu werten. Aus diesem Grund ging es letztendlich nur noch um die Frage, wer für die Dienstleistungen der Prostituierten in einem Bordell umsatzsteuerpflichtig ist, das Bordell oder die Prostituierten selbst. Nach Ansicht der Richter müssen Bordelle von den Einnahmen der bei ihnen tätigen Prostituierten Umsatzsteuern abführen.

Aus diesem Grund spiele es auch keine Rolle, dass die Frauen freiberuflich arbeiten und die Zimmer beim Betreiber mieten. Das Gericht wertete die Dienstleistung vergleichbar dem Verkauf einer Ware durch eine Verkäuferin in einem Ladenlokal.

Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig. Die Verteidigung der beiden Angeklagten hat angekündigt in Revision gehen zu wollen. Demnach muss sich nun der Bundesgerichtshof mit dem Fall beschäftigten.


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