Haftung bei Verkehrsunfall zwischen Kraftfahrzeug und Pferd

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Welcher Geländereiter kennt die Situation nicht: Auf der Straße kommt einem ein Bus oder Lkw entgegen, woraufhin das Pferd scheut und es zu einem Unfall kommt, bei dem sich das Pferd und/oder der Reiter verletzen und das Fahrzeug beschädigt wird.

Zur Frage der Haftung hat nun das OLG Celle in seiner Entscheidung vom 10.04.2018 – 14 U 147/17 – klarstellend folgende Haftungsparameter aufgestellt:

  1. Der Kraftfahrer haftet grundsätzlich aus seiner Gefährdungshaftung gem. § 7 I StVG heraus.
  2. Der Tierhalter haftet gem. § 833 BGB aus dem darin normierten Grundsatz der Tierhalterhaftung.
  3. Diese Mithaftung des Tierhalters ist nur dann ausgeschlossen, wenn den Kraftfahrer nicht nur seine Gefährdungshaftung trifft, sondern darüber hinaus auch eine Verschuldenshaftung gem. § 823 I BGB.

Dies wiederum bedeutet, dass sich der Reiter absolut fehlerfrei bei Zusammentreffen von Pferd und Kraftfahrzeug verhalten muss, um die daraus entstehende Gefahr eines Unfalls vorauszusehen und alles ihm Mögliche zu unternehmen, den Unfall zu vermeiden. Unterlässt er dies, wobei leichteste Fahrlässigkeit hierbei ausreicht, trifft ihn ein Mitverschulden mit der Folge, dass der Tierhalter und gegebenenfalls er selbst einen Teil des Schadens mittragen müssen.

Das heißt, dass ein Reiter grundsätzlich die potenzielle Wirkung eines Kraftfahrzeuges auf sein Pferd und damit die potenzielle Gefährlichkeit dieser Begegnungssituation berücksichtigen und sich im Vorfeld hierauf einstellen muss. Ferner muss er berücksichtigen, dass es sich bei einem Pferd um ein dem Menschen in Bezug auf Gewicht und Körperkraft erheblich überlegenes Lebewesen handelt, das für den Fall, dass es durchgeht, durch nichts zu kontrollieren ist.

Stellt der Reiter sich nicht auf diese Situation ein und versucht nicht unter allen ihm zur Verfügung stehenden Umständen, diese Gefahr zu umgehen und notfalls so weit wie möglich dem Kraftfahrzeug auszuweichen, führt dies unweigerlich zu einer Haftungsquote.



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