Haftung der Bank bei Missbrauch von EC- und Kreditkarten durch Dritte

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Die Kreditkarte oder EC-Karte wurde missbraucht, dies ist kein seltener Fall in Deutschland. Entweder ist sie abhandengekommen oder ihre Daten wurden durch Manipulation im Internet oder eines Bankautomaten erlangt. Egal ob eine unregelmäßige Abbuchung oder das Fehlen der Karte bemerkt wird, sollte diese umgehend gesperrt werden. Allerdings ist dann fraglich, wer für den entstandenen Schaden aufkommt.

So haftet die Bank nach Sperrung der Kreditkarte für jeglichen entstanden Schaden. Ebenfalls haftet sie nach § 675u BGB für jeglichen unautorisierten Zahlungsvorgang.

Anders ist dies allerdings bei Schäden die vor Sperrung der Karte eingetreten sind oder die autorisiert wurden. So sind gerade diejenigen Fälle strittig, bei denen der Karteninhaber seine Daten auf einer gefälschten Website (z. B. auf einer nachgemachten Paypal-Website) preisgegeben hat. Dies geschieht oft unbewusst, z. B. durch sog. Phishing-Mails, die einen dazu auffordern, sein Passwort auf einer bestimmten (nachgestellten) Website zu ändern oder gar einen Link mit einem Virus oder Trojaner enthalten. Dadurch gelangen die Betrüger dann an die Daten der Karteninhaber. Ist die Fälschung der Website sehr auffällig, sollte der Karteninhaber stutzig werden und nicht seine Daten eingeben. So sollte der Computer stets mit einem aktuellen Anti-Viren Schutz und einer Firewall versehen sein. Außerdem sollte das System und wichtige Programme regelmäßig auf den neusten Stand gebracht werden, um Angriffe von außen zu verhindern. Sind „alle zumutbaren Vorkehrungen“ eingehalten und hat auch der Karteninhaber sich nicht vertragswidrig verhalten, so übernimmt die Bank meist den Schaden. Demnach sollten bereits kleinste Unregelmäßigkeiten auf den Bankauszügen gemeldet werden, um jegliches weiteres Risiko zu verhindern.

Am 13. Januar 2018 trat eine EU-weite Regelung in Kraft die die Haftung des Karteninhabers nach § 675v BGB auf maximal 50 € beschränkt, sofern dieser nicht in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig oder gar vorsätzlich handelt.

Grob fahrlässig bedeutet z. B.:

  • Aufbewahrung des PINs gemeinsam mit der Karte.
  • Weitegabe von TAN und/oder PIN (BGH Az.: XI ZR 96/11)
  • Unvorsichtiger Umgang mit eigener Tasche und der darin enthaltenen Karte.

(Bsp: Verwahrung der Karte im unbeaufsichtigten Auto, Aufbewahrung der Karte im Einkaufswagen, Aufbewahrung der Handtasche mit Geldbörse in verschlossenen Raum der anderen Personen zugänglich ist.)

  • keine Vorkehrungen vor einer Einsichtnahme bei einem nichtgeschützten Geldautomat gegen eine Dritte Person

(z. B. das Tastenfeld beim Eintippen der Geheimzahl nicht mit seiner Hand abschirmt.)

Hat der Karteninhaber sich ordnungsgemäß verhalten und ist trotzdem Opfer eines Missbrauchs geworden, so sollte er sich schadlos halten können.

Lehnt die Bank dennoch eine Schadensregulierung ab, so sollten sie sich schnellst möglich an uns wenden!

MPH Legal Services. Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen gegenüber Banken und Kreditkartenunternehmen bundesweit.


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