Missbrauch von EC- und Kreditkarten – Ansprüche des Kunden gegen die Bank

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Der Betrug mit EC- und Kreditkarten hat in Deutschland Hochkonjunktur. Im Jahr 2015 zählte die Polizei knapp 18.500 Missbrauchsfälle in Deutschland. Dies ist ein Anstieg von ca. 15 % zum Vorjahr. Wir beraten und vertreten betroffene Kunden gegen die Bank.

Rechtliche Grundlagen - Haftung der Bank

In Fällen eines EC-Kartenmissbrauchs haftet grundsätzlich die Bank auf Erstattung des abgehobenen Betrages. Der Anspruch des Kunden folgt aus § 675u Satz 2 BGB. Danach ist die Bank verpflichtet den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.

In der Theorie des Gesetzes trägt somit grundsätzlich die Bank das Risiko eines Missbrauchs Ihrer Karten.

Praktische Probleme – der Anscheinsbeweis

In der Praxis gestaltet sich die Durchsetzung dieser Ansprüche jedoch deutlich schwieriger, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugunsten der Bank ein Anscheinsbeweis streitet, dass die Kunden ihre Sorgfaltspflicht im Umgang mit der Karte und der PIN verletzt haben, wenn die Originalkarte für die Abhebung verwendet wurde (BGH, Urt. v. 29.11.2011, XI ZR 370/10). Ist dies der Fall, wird davon ausgegangen, dass die PIN auf oder in unmittelbarer Nähe zur Karte notiert wurde.

Die Beweislast dafür, ob die Originalkarte verwendet wurde, trägt die Bank. Zur Beweisführung berufen sich die Banken im Prozess in der Regel darauf, dass die Abhebung über den in den Karten enthaltenen EVM-Chip und nicht über den Magnetstreifen erfolgt ist. Der EVM-Chip sei nicht kopierbar. Diese Aussage ist jedoch so nicht zutreffend. Zwar bedarf es eines hohen technischen Aufwandes, um eine Kartendoublette zu erstellen, gleichwohl ist dies grundsätzlich möglich.

Die Frage der Verwendung der Originalkarte ist in Ersatzprozessen von zentraler Bedeutung. Stehen dem Betroffenen Zeugen zur Verfügung, die plausibel darlegen können, dass die PIN nicht in unmittelbarer Nähe zur Karte aufgehoben wurde, kann der Anscheinsbeweis auch auf diese Weise erschüttert werden.

Vereitelung der Widerlegung des Anscheinsbeweises durch die Bank

Wird die Widerlegung des Anscheinsbeweis durch die Bank erschwert oder vereitelt, indem die Bank sich weigert die Überwachungsvideos herauszugeben oder die später eingezogene Karte vernichtet, so kann sie sich nicht mehr auf den Anscheinsbeweis berufen. Sie muss dann aktiv beweisen, dass der Kunde seine Sorgfaltspflichten verletzt hat.

Verfügungsrahmen muss eingehalten werden

In Missbrauchsfällen kann es ebenfalls relevant werden, ob die Bank einen zuvor vertraglich vereinbarten Verfügungsrahmen (bspw. in den AGB der Bank) eingehalten hat. War dieser bspw. auf EUR 1.000,00 begrenzt und wird der doppelte Betrag abgehoben, so muss die Bank den Mehrbetrag auch dann herausgeben, wenn der Anscheinsbeweis im Übrigen greift.

BGH - Höchstbetrag darf nicht überschritten werden

"Legt eine kartenausgebende Bank in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen an Geldautomaten pro Tag fest, schützt diese Klausel auch den Karteninhaber, sodass dessen Haftung im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein kann, wenn die Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung des Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt hat."

BGH, Urt. v. 29.11.2011, XI ZR 370/10

Jeder Fall ist anders

Ob ein Rückzahlungsanspruch besteht, ist eine Einzelfallentscheidung. Jeder Missbrauchsfall liegt anders. Im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung prüfen wir die rechtliche Situation und bewerten die vorhandenen Beweise und erörtern im Anschluss, ob die Durchsetzung der Ansprüche genügend Erfolgsaussicht verspricht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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