Haftung der Gemeinde für Tierarztkosten bei Fundtieren

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte sich in mehreren Fällen mit der Frage zu befassen, ob eine Gemeinde die Kosten für die tierärztliche Behandlung einer gefundenen Katze übernehmen muss, obwohl sie selbst den Tierarzt nicht beauftragt hatte. In einem Fall hat der Verwaltungsgerichtshof die Zahlungsklage der Tierklinik abgewiesen, in einem anderen Falle hat er der Klage stattgegeben (Az. 5 BV 14.1737; 5 BV 14.1846).

Nach dieser Rechtsprechung stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

Die Gemeinde ist nach dem Gesetz Fundbehörde. Gefunden werden können auch Haustiere, soweit sie der Besitzerin oder dem Besitzer entlaufen sind oder sie/er sonst den Zugriff auf das Tier verloren hat. Zwar sind Tiere nach dem Gesetz keine Sachen, aber die Vorschriften über Fundsachen sind trotzdem auf Tiere entsprechend anzuwenden.

Zunächst ist die Finderin/der Finder für das gefundene Tier verantwortlich. Sie/er hat aber das Recht, das gefundene Tier bei der Gemeinde abzugeben. Mit der Ablieferung der Fundsache geht die Verantwortung für das Tier auf die Gemeinde über. Die Gemeinde muss dann das Tier versorgen und gegebenenfalls tierärztlich behandeln lassen. Grundsätzlich darf die Finderin/der Finder das Tier nicht ohne Rücksprache mit der Gemeinde auf deren Kosten im Tierheim abgeben oder von einem Tierarzt behandeln lassen. Tut er dies trotzdem, muss die Gemeinde die Kosten für das Tierheim oder den Tierarzt nicht übernehmen.

Von diesem Grundsatz gilt aber eine wichtige Ausnahme:

Ist das Tier verletzt und muss sofort vom Tierarzt behandelt werden, darf die Finderin/der Finder mit dem Tier sofort zum Tierarzt oder in die Tierklinik fahren, um es dort behandeln zu lassen, wenn ein Vertreter der Gemeinde nicht erreichbar ist. Dies kann beispielsweise bei einem Notfall nachts oder am Wochenende der Fall sein.

In diesem Ausnahmefall kann der Tierarzt der Gemeinde seine Behandlungskosten unmittelbar in Rechnung stellen, wenn die Annahme des Fundtieres der Gemeinde unverzüglich angezeigt wurde (z.B. durch Übermittlung einer Fundanzeige per Telefax oder E-Mail).

Will die Gemeinde vermeiden, dass außerhalb ihrer Geschäftszeiten in tiermedizinischen Notfällen gleichsam hinter ihrem Rücken Tierarztkosten entstehen, empfiehlt es sich, entweder bei den Tierkliniken in der Umgebung, die einen Notfalldienst unterhalten, eine Telefonnummer zu hinterlassen. Die Tierklinik kann dann auch am Wochenende oder nachts die Art und Weise der Behandlung des Tiers mit der Gemeinde absprechen.

Eine andere Möglichkeit besteht darin, auf der Internetseite der Gemeinde oder auf der Mailbox der zentralen Telefonnummer der Gemeinde eine Nummer anzugeben, unter der die Gemeinde außerhalb ihrer Geschäftszeiten für derartige Fälle erreichbar ist.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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