Was tun mit Bebauungplänen nach § 13b Baugesetzbuch?

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Wie müssen Kommunen mit Bebauungsplanverfahren umgehen, 
wenn sie das Verfahren nach § 13b Baugesetzbuch angewendet haben?


Nach § 13b BauGB, der zum 31.12.2023 außer Kraft getreten ist, konnten Bebauungspläne für Wohngebiete mit einer Grundfläche von bis zu 10.000 m2, die sich an den bauplanungsrechtlichen Innenbereich anschließen, im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung und Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung aufgestellt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2023 (Az. 4 CN 3.22) § 13b BauGB für nicht vereinbar mit Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 der SUP-Richtlinie (RL 2001/42/EG) erklärt. Art. 3 Abs. 1 SUP-RL sieht eine Umweltprüfung für alle Pläne vor, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Die Mitgliedsstaaten können bestimmen, dass sich die Umweltprüfungspflicht entweder nach dem Einzelfall, nach der Art des Planes oder einer Kombination beider Kriterien richtet (Art. 3 Abse. 3, 4). Oberster Maßstab ist nach der Rechtsprechung des EuGH, dass die Kriterien einen qualitativen Kern haben. Es muss in jedem Fall gewährleistet sein, dass erhebliche Umweltauswirkungen von vorneherein ausgeschlossen sind. Eine rein typisierende oder pauschalierende Betrachtungsweise genügt nicht.

Der Bundestag hat deshalb eine Übergangsregelung in das Baugesetzbuch eingefügt (§ 215a BauGB), der regelt, wie die Kommunen mit fehlerhaft durchgeführten Bebauungsplanverfahren nach § 13b BauGB umgehen müssen.

Gemäß § 215a Abs. 1 BauGB können noch nicht abgeschlossene Bebauungsplanverfahren bis zum 31.12.2024 im vereinfachten Verfahren abgeschlossen werden.

Die Gemeinde kann einen Bebauungsplan, der rechtswidrig nach dem Verfahren gemäß § 13b BauGB durchgeführt und bereits in Kraft gesetzt worden ist, in einem ergänzenden Verfahren rückwirkend heilen (§ 215a Abs. 2 BauGB). Sie muss dann die fehlerhaften Verfahrensschritte nachholen.

Sowohl bei noch nicht abgeschlossenen als auch bei bereits in Kraft gesetzten Bebauungsplänen muss die Gemeinde eine Art Vorprüfung über die zu erwartenden Umweltauswirkungen durchführen. § 215a Abs. 3 BauGB besagt, dass auf die Anwendung der Eingriffsregelung nur dann verzichtet werden darf, wenn die Gemeinde vorher prüft, ob mit dem Bebauungsplanverfahren erhebliche Eingriffe in die Umwelt verbunden sein können. In diesem Verfahren sind die Fachbehörden zu beteiligen. Wenn die Prüfung ergibt, dass voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, dürfen die Verfahrensvorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB (Verzicht auf frühzeitige Bürgerbeteiligung und Verzicht auf eine Umweltprüfung) nicht angewendet werden. Außerdem muss der Eingriff auch ausgeglichen werden.

§ 215a Abs. 4 BauGB regelt, dass § 215 BauGB entsprechend anzuwenden ist. Wenn der Verfahrensmangel (Anwendung des § 13b BauGB) innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplanes gerügt wurde, muss die Gemeinde zunächst die Prüfung gemäß § 215a Abs. 3 BauGB vornehmen. Kommt sie zum Ergebnis, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu prognostizieren sind, wird sie unter Berücksichtigung des § 13a Abs. 2 Nrn. 2, 3 BauGB einen neuen Satzungsbeschluss fassen. Andernfalls muss die frühzeitige Bürgerbeteiligung, die Umweltprüfung und die Ausgleichsplanung nachgeholt werden.


Dr. Bernd Söhnlein

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht


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