Haftung der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft

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Bis zum Juni 2005 hafteten die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft für die gesamten Schulden der Gemeinschaft. Das bedeutete, dass jeder einzelne hinsichtlich der gesamten Forderung aus Verträgen der Wohnungseigentümergemeinschaft in Anspruch genommen werden durfte. Waren einzelne Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft insolvent, mussten die anderen Eigentümer dafür einstehen.

Diese Rechtssprechung hat der Bundesgerichtshof im März 2007 aufgegeben. Seit dem 02.06.2005 ist eine sogenannte Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anerkannt. Daraus zieht der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 07.03.2007 zum Aktenzeichen VII ZR 125/06 die Konsequenz, dass nicht mehr die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft haftet. Dies betrifft auch die Versorgungsverträge der Wohnungseigentümergemeinschaft, z. B. Gas- oder Wasserlieferungsverträge mit den Städten und Gemeinden. Mit der Änderung des Wohnungseigentumsgesetz am 01.07.2007 wurde diese Rechtssprechung dahingehend Gesetz, als nunmehr gemäß § 10 Abs. 8 Wohnungseigentumsgesetz jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Miteigentumanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haftet, die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind.

Anders verhält es sich jedoch bei den Grundbesitzabgaben. Einige Obergerichte haben inzwischen entschieden, dass es bei einer gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer verbleibt. Nicht geklärt wurde jedoch die Frage, ob auch der einzelne Wohnungseigentümer für solche Kosten haften muss, die verbrauchsabhängig sind und somit im Sondereigentum verursacht worden sind. Hier bleibt abzuwarten, ob insofern höchstrichterlich noch Entscheidungen ergehen werden.


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