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Haftung eines Gesellschafters einer GbR für Nachforderungen von Sozialbeiträgen

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Ausgangspunkt ist zunächst die Pflicht des Arbeitgebers zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 28 e Absatz 1 S. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV. Zahlungspflichtiger für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist allein der Arbeitgeber. Dabei ist anerkannt, dass auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Arbeitgeber sein kann. 

Die GbR besitzt die so genannte (Teil-) Rechtsfähigkeit. Die GbR kann durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGH, Urteil vom 29.1.2001, – 11 ZR 331/00 –). Wenn der Arbeitgeber seine Pflichten nicht erfüllt, stellt sich die Frage, ob auch Gesellschafter (oder Geschäftsführer bei der GmbH) für die nicht gezahlten Sozialbeiträge haften.

Das LSG München hat mit Urteil vom 29.01.2019, – L 5 KR 394/18 –, zur Haftung eines Gesellschafters einer GbR für Nachforderungen von Sozialbeiträgen entschieden: 

„(…) Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes bedürfen Maßnahmen im Bereich der Eingriffsverwaltung (…) einer gesetzlichen Grundlage. Diese ist jedenfalls dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt zu Rechtsbeeinträchtigungen eines Rechtsträgers führt, also bei einem belastenden Verwaltungsakt. (…) Für den streitgegenständlichen Haftungsbescheid fehlt es an der erforderlichen, dem Gebot der Normenklarheit entsprechenden Rechtsgrundlage, (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Diese Entscheidung ist für die Praxis von nicht unerheblicher Bedeutung. Es ging in dem Fall um die grundsätzliche Frage, ob sich die Deutsche Rentenversicherung durch Bescheid einen eigenen Vollstreckungstitel schaffen kann oder auf den „normalen“ Weg der Zivilklage zu verweisen ist. 

Das Beschreiten einer zivilrechtlichen Klage bedeutet in der Praxis eine erhebliche „Hemmschwelle“ für die Behörden. Bislang sind allein einzelne Krankenkassen bereit, sich auf das „Risiko“ einer Klage vor den Zivilgerichten einzulassen. Hier gelten dann die allgemeinen Grundsätze der Beweislast. 

Daher müsste dann die Deutsche Rentenversicherung Grund und Höhe des Anspruchs beweisen. Auch die Norm der § 128 HGB half der Deutschen Rentenversicherung nicht weiter. Danach haften Gesellschafter einer GbR auch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. 

Das LSG stellt dazu fest, dass eine nach dem Zivilrecht bestehende Haftung nur kraft ausdrücklicher öffentlich-rechtlicher Vorschrift zu einer Rechtsgrundlage für einen Bescheid werden kann.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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