Haftung für Altlastensanierung zum Schutz des Nachbargrundstücks

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Haftung des Grundstückseigentümers für die Sanierung von Altlasten (BVerfGE 102,1 ff.) entzieht eine Haftung des Zustandsstörers dem Eigentümer das Grundstück nicht als Gegenstand künftiger Nutzung. Die Substanz wie die Verfügung und Nutzungsbefugnisse bleiben rechtlich unberührt. Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer an Belastungen zugemutet werden darf, kann als Anhaltspunkt das Verhältnis des finanziellen Aufwandes zu dem Verkehrswert dienen. Überschreiten die Kosten den Verkehrswert, entfällt in der Regel das Interesse des Eigentümers an einem künftigen privatnützigen Gebrauch des Grundstücks.


Im vorliegenden Fall hatte die klagende Stadt von dem Beschwerdeführer verlangt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass ihre entlang der Grundstücksgrenze verlaufende befestigte und asphaltierte Straße abrutscht, auf- und abbricht. Dies war durch dessen entlang der Grundstücksgrenze verlaufende, bis zu 8 m tiefe, teils überhängende Tuffsteinwand zu besorgen, die aus dem ehemaligen Betrieb eines Steinbruchs herrührte und mittlerweile als Naturdenkmal klassifiziert worden war. Die Sanierungskosten betrugen voraussichtlich 300.000 EUR, der Verkehrswert des Grundstückes hingegen ca. 5.000 EUR. Das OLG hatte unter 30%-iger Kostenbeteiligung der Klägerin einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 909 BGB bestätigt, da die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers in die Stabilität des Geländes eingegriffen hätten und dieser daher als Zustandsstörer für die Standsicherheit des Grundstückes der Klägerin verantwortlich sei.


Das BVerfG, B. vom 05.06.2020, – 1 BvR 2623/19 – nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt hatte, dass er durch die Entscheidung in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sein könnte. Der Verkehrswert des Grundstückes stelle nämlich einen bloßen Anhaltspunkt für die Grenze des Zumutbaren dar, weil das individuelle Interesse des Eigentümers am Grundstück dessen Verkehrswert möglicherweise überschreiten könne. Hierzu hatte der Beschwerdeführer keinerlei Ausführungen gemacht, gleichfalls nicht zu den naturschutzrechtlichen Befreiungen bzw. Entschädigungen, die die mit der geltend gemachten Einstufung als Naturdenkmal verbundenen Belastungen abmildern könnten.


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