Bauherr, Bauunternehmer und Architekt haften für Standsicherheit des Nachbargrundstücks

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  1. Bauherr, Bauunternehmer und überwachender Architekt haften gesamtschuldnerisch für die Gefährdung der Standsicherheit des Nachbargrundstücks.
  2. Bereits die potenzielle Gefährdung der Standsicherheit – und nicht erst ein tatsächlicher Schadenseintritt – machen die Einschaltung eines Privatsachverständigen und eines Rechtsanwalts erforderlich.

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.07.2015 – 2-27 O 386/13

Der Sachverhalt

Ein Bauherr lässt durch einen Bauunternehmer Ausschachtungsarbeiten auf seinem Grundstück durchführen. Mit der Bauüberwachung hatte er einen Architekt beauftragt.

Die Nachbarn schalten einen Privatsachverständigen ein und der stellt fest, dass durch die Ausschachtungsarbeiten die Standsicherheit ihrer Immobilie zwar nicht tatsächlich beeinträchtigt wird, aber doch die konkrete Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Die Nachbarn beauftragen daraufhin einen Rechtsanwalt.

Die Nachbarn verlangen vom Bauherren, dem Bauunternehmer und dem Architekten als Gesamtschuldner die Erstattung der an den Privatsachverständigen und den Rechtsanwalt gezahlten Kosten.

Die Entscheidung

Zu Recht! Für die geltend gemachten Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten haften Bauherr, Bauunternehmer und Architekten gesamtschuldnerisch.

Der Bauunternehmer und der Architekten haften nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 909 BGB. Der Bauherr haftet für Bauunternehmer und Architekten als Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB.

Es reicht dabei eine konkrete Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts; eine wirkliche Beeinträchtigung der Standsicherheit des Nachbargebäudes ist nicht erforderlich.

In dieser Situation sind Nachbarn berechtigt, auf Kosten des Bauherrn sowohl einen Privatsachverständigen als auch einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

RA Jungs Nachtrag

Nachbarn haften einander verschuldensunabhängig aus den Grundsätzen des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses.

Wenn Grundstückseigentümer Bauarbeiten am Nachbargrundstück feststellen, von denen sie eine Auswirkung auf ihr eigenes Grundstück befürchten, kommt überdies der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel eines Baustopps in Betracht. Eine solche einstweilige Verfügung kann binnen weniger Tage erwirkt werden.



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