Haftung im Schadensfall: Zahle ich oder zahlt der Chef?

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Arbeitnehmer-Haftung 

Beschädigt der Arbeitnehmer in seiner Arbeitszeit das Eigentum des Arbeitgebers oder das Dritter (darunter fallen Arbeitskollegen und betriebsfremde Personen), ist fraglich, wer dafür finanziell aufkommt. Ob oder in welcher Höhe der Arbeitnehmer selbst für den Schaden aufzukommen hat, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Unter anderem ist hier ausschlaggebend, wie schwer der angerichtete Schaden ist.


Voraussetzungen der Haftung

Um den Arbeitnehmer in die Pflicht zu nehmen, für den Schaden zu haften, muss dieser eine Verletzung seiner Pflichten begangen haben. Der Arbeitnehmer ist nämlich vertraglich dazu verpflichtet, die Rechte, Interessen und Rechtsgüter des Arbeitgebers pfleglich zu behandeln. Außerdem muss daraus ein Schaden entstanden sein.

Entscheidend ist, welcher Grad der Verschuldung dem Beschäftigten in Hinblick auf seine Pflichtverletzung anzurechnen ist. Ausschlaggebend ist hier, ob es sich um leichte, mittlere oder grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz handelt.


Haftungsumfang 

Gemäß § 276 Absatz 1 BGB hat der Verursacher bei Vorsatz und Fahrlässigkeit für seinen Schaden aufzukommen. Anders ist es jedoch, wenn ein Schaden am Arbeitsplatz entsteht. Im Arbeitsrecht gibt es dafür den inner-betrieblichen Schadensausgleich. Dieser begrenzt die Haftung des Beschäftigten gegenüber seinem Arbeitgeber.

Schließlich entsteht solch ein Schaden normalerweise, weil der Arbeitnehmer Aufgaben für den Arbeitgeber tätigt. Die Schädigung bezieht sich daher oftmals auf hochwertiges Arbeitsmaterial. Müsste der Arbeitnehmer dafür selbst aufkommen, könnte er schnell in finanzielle Not geraten. Daher ist zu unterscheiden, ob der Beschäftigte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Bei der Fahrlässigkeit ist zusätzlich der Grad zu beachten.


  • Vorsatz: Hat der Arbeitnehmer absichtlich (also vorsätzlich) gehandelt und so einen Schaden herbeigeführt, haftet er vollumfänglich dafür.
  • Grobe Fahrlässigkeit gemäß § 276 Abs. 2 BGB: Der Arbeitnehmer hat die notwendige Sorgfalt nicht beachtet. Das Ausmaß ist hier ungewöhnlich hoch und nicht entschuldbar. Auch hier hat er vollumfänglich für den Schaden aufzukommen. Bedroht die Haftung des Schadens die Existenz des Arbeitnehmers? Dann ist es in Ausnahmefällen möglich, eine Haftungsbeschränkung zu erwirken. Voraussetzung hierfür ist, dass die Tätigkeit ein ungewöhnlich hohes Schadensrisiko birgt.
  • Mittlere Fahrlässigkeit: Der Schaden basiert auf einem Verstoß der Sorgfaltspflicht durch den Arbeitnehmer, den er voraussehen und vermeiden hätte können. Die Zurechnung der Schadenshöhe errechnet sich anhand unterschiedlicher Quoten. Hierbei sind folgende Fragen zu berücksichtigen:
  1. Welche Gefahren birgt die Tätigkeit?
  2. Wie hoch ist die Verantwortung des Arbeitnehmers bei den Betriebsabläufen hinsichtlich der Organisation?
  3. Wie hoch ist der Schaden?
  4. Wie hoch ist der Lohn des Arbeitnehmers?
  5. Wie lange ist der Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt?
  • Leichte Fahrlässigkeit: War der Arbeitnehmer lediglich einen kurzen Moment unachtsam und das Fehlverhalten ist unerheblich? Dann spricht der Gesetzgeber von einer leichten Fahrlässigkeit. Hier haftet ausnahmslos der Arbeitgeber. Die Höhe des Schadens ist dabei irrelevant.


Wer hat die Beweislast? 

Gemäß § 619a BGB liegt die Beweislast beim Arbeitgeber und nicht beim Verursacher. Der Arbeitgeber hat zu beweisen, wann der Schaden entstand, wie hoch und in welchem Umfang er ausfällt.

Foto(s): stock.adobe.com/15416412

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