Haftungsfalle Bürgschaft für Kontokorrent - persönliche Haftung und Anfechtung

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Viele Firmeninhaber haben einen Kontokorrent, für den Sie persönlich haften. Aus Sicht der Firmeninhaber ist ihr Haftungsrisiko gering, wenn sie den Kontokorrent soweit wie möglich zurückgeführt haben.

Diese Sicherheit trügt.

Wenn der Firmeninhaber z.B auf Grund einer Zahlungsunfähigkeit die Insolvenz einleiten muss, besteht das Risiko, dass der spätere Insolvenzverwalter gutgeschriebenen Zahlungen durch Insolvenzanfechtung von der Bank einfordern kann.

In kritischer Zeit auf dem ungekündigten Konto gutgeschriebene Zahlungen, denen keine Abbuchungen gegenüberstehen, führen nämlich infolge der damit verbundenen Kredittilgung zu einer inkongruenten Deckung zu Gunsten des Kreditinstituts. Inkongruente Deckungen sind leichter anfechtbar als kongruente Deckungen.

Die Folge ist: obwohl der Kontokorrent (teilweise oder voll) zurückgeführt war, haftet der Bürge bei erfolgreicher Anfechtung des Insolvenzverwalters gegen die Bank für den dann offenen Saldo des Kontokorrents.


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