Haftungsrisiken des Geschäftsführers und wie man sie minimiert

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Zollner Rechtsberatung stellt Ihnen Woche für Woche wichtige Themenbereiche des Gesellschaftsrechts vor. In unserem letzten Beitrag haben wir die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers aufgezeigt. Heute möchten wir genauer beleuchten, welchen Haftungsrisiken der Geschäftsführer einer GmbH bzw. einer UG (haftungsbeschränkt) bei der Erfüllung seiner Aufgaben ausgesetzt ist und wie er diese auf ein Minimum reduzieren kann.

Zu unterscheiden ist stets die Haftung des Geschäftsführers im Innenverhältnis also gegenüber den Gesellschaftern/der Gesellschaft und die Haftung im Außenverhältnis also gegenüber Dritten.

Im Innenverhältnis ist der sogenannte Sorgfaltsmaßstab das entscheidende Haftungskriterium. Dieser Sorgfaltsmaßstab ist in § 43 Absatz 1 des GmbH-Gesetzes geregelt. Dort heißt es: Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Und § 43 Absatz 2 des GmbH-Gesetzes sagt: Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Diese Vorschriften machen besonders deutlich, dass die umfangreichen Pflichten und die damit einhergehenden Haftungsrisiken des Geschäftsführers gesetzlich nicht eindeutig definiert sind. Vielmehr verwendet das GmbH-Gesetz unbestimmte Rechtsbegriffe, welche durch die Rechtsprechung ausgefüllt worden sind. Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Sorgfalt eines Geschäftsführers. Dieser hat beispielsweise stets die Einhaltung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu gewährleisten. Hierbei kann er sich nicht darauf berufen, dass diese Aufgaben durch Fachleute innerhalb der Gesellschaft erledigt werden. Der Geschäftsführer einer GmbH bzw. einer UG (haftungsbeschränkt) ist somit verpflichtet nicht nur die Gesetze, sondern auch die dazugehörige Rechtsprechung mit sämtlichen Neuerungen und Ergänzungen zu kennen und korrekt anzuwenden um einer Haftung zu entgehen. Für die meisten Geschäftsführer ist diese Pflicht mangels Fachkenntnis schlicht nicht erfüllbar. Um das Haftungsrisiko auf ein Minimum zu reduzieren, sollte der Geschäftsführer sich von einem Rechtsexperten auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts begleiten lassen. Weiter reduzieren kann der Geschäftsführer sein Haftungsrisiko indem er sämtliche unternehmerischen Entscheidungen und die zugehörigen Entscheidungsprozesse detailliert dokumentiert. Wichtig ist dies, da der Geschäftsführer in einem Haftungsprozess die Beweislast dafür trägt, dass er die erforderliche Sorgfalt eingehalten hat. Mit einer exakten Dokumentation ist es dem Geschäftsführer leichter möglich darzulegen, dass er den Sorgfaltsmaßstab zu jedem Zeitpunkt beachtet hat.

Im Außenverhältnis ist die Haftung des Geschäftsführers in den unterschiedlichsten Gesetzen festgeschrieben. Im Folgenden eine kleine Auswahl wichtiger Haftungsvorschriften: Wie jede andere natürliche Person auch, haftet der Geschäftsführer gemäß § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einer anderen Peron gegenüber auf Schadensersatz, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. In § 283 StGB ist die Strafbarkeit desjenigen geregelt, der bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit Vermögen beiseiteschafft. Der Geschäftsführer macht sich gemäß § 283 StGB strafbar, wenn er bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft deren Vermögen beiseiteschafft. Gemäß § 34 in Verbindung mit § 69 der Abgabenordnung (AO) haftet der Geschäftsführer bei Verletzung der steuerlichen Verpflichtungen der Gesellschaft. § 15a der Insolvenzordnung nimmt den Geschäftsführer in die Verantwortung, wenn dieser der Insolvenzantragspflicht nicht nachkommt, d.h. wenn er bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft den Eröffnungsantrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt.

Das Haftungsrisiko des Geschäftsführers lässt sich mit einer D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) weiter einschränken. Es handelt sich hierbei um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Diese schließt die Gesellschaft zur Absicherung des Geschäftsführers ab.

Checkliste zur Minimierung der Haftungsrisiken (keine abschließende Aufzählung):

  • Kenntnis und Einhaltung der Gesetze und der zugehörigen Rechtsprechung
  • Einhaltung der Regelungen des Gesellschaftsvertrages
  • Ordnungsgemäße Organisation der Gesellschaft mit regelmäßiger Kontrolle der Organisation
  • Ständige Kontrolle der Finanzlage der Gesellschaft
  • Ordentliche Vorbereitung unternehmerischer Entscheidungen mit entsprechender Dokumentation
  • Absicherung durch Gesellschafterbeschlüsse
  • Geeignete Versicherung

Setzen Sie sich nicht unnötig Haftungsrisiken aus!

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Autorin: Rechtsanwältin Sarah Raith (angestellte Rechtsanwältin bei Zollner Rechtsberatung)



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