Hagelschaden was nun?

  • 1 Minuten Lesezeit

Aufgrund der extremen Unwetter kam es mal wieder zu vielen Hagelschäden, insbesondere auch an Autos. Was ist zu tun, wenn man hiervon betroffen ist, wer kommt für die Schäden auf?

Hagelschäden sind abgedeckt von der Teilkaskoversicherung. Im Gegensatz zur Vollkaskoversicherung besteht hier der Vorteil, dass die Selbstbeteiligung oft niedriger (meist 150 Euro) ist und es, anders als in der Vollkaskoversicherung, nicht zu einer Höherstufung des Versicherungsvertrages kommt.

Der Hagelschaden ist bei der Versicherung zu melden. Diese wird dann entscheiden, ob sie einen Sachverständigen schickt. Achtung: anders, als im Falle eines Haftpflichtschadens (fremdverschuldeter Unfall), hat die Versicherung hier das Recht, selbst den Gutachter zu bestimmen oder ggf. sogar den Kunden zu einer Begutachtungsstelle zu schicken. Die Kosten eines selbst beauftragten Gutachters werden in diesem Fall regelmäßig nicht übernommen.

Ebenfalls anders, als beim fremdverschuldeten Unfall werden auch die Rechtsanwaltskosten nicht von der Versicherung getragen und zwar weder von der eigenen noch von einer möglichen Rechtsschutzversicherung. 

Etwas anderes würde hier nur gelten, sollte die Beauftragung des Rechtsanwaltes erst erfolgen, wenn sich die Versicherung mit ihrer Regulierung im Verzug befinden würde. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn nach angemessener Prüffrist und Fristsetzung zur Zahlung eine solche nicht erfolgt.

Ein Rechtsschutzfall liegt darüber hinaus vor, wenn die Versicherung zu wenig bezahlt.

Grundsätzlich ergibt sich die Art und Weise der Regulierung aus dem Versicherungsvertrag. Berücksichtigt werden hier nur die Reparaturkosten abzüglich einer möglichen, vereinbarten Selbstbeteiligung. Eine Wertminderung beispielsweise ist hier nicht mit abgedeckt.

In manchen Verträgen ist auch noch eine Werkstattbindung vereinbart. Dann sollte die Reparatur nur in einer von der Versicherung empfohlenen Werkstatt erfolgen. Andernfalls sind nach dem Vertrag regelmäßige Abzüge vereinbart.

Selbstverständlich kann in jedem Fall auch fiktiv abgerechnet werden, d. h. ohne Rechnung, nur nach Gutachten. In diesem Fall bleibt aber die MwSt. unberücksichtigt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Florian Schmidtke

Beiträge zum Thema