Halten und Parken – was ist erlaubt, was ist verboten?

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In vielen deutschen Städten sind Parkplätze für den motorisierten Verkehr mittlerweile ein seltenes Gut und hart umkämpft. Immer mehr Parkplätze weichen neu angelegten Radwegen. Und dort, wo man grundsätzlich parken bzw. halten könnte, ist dies häufig durch Verkehrszeichen untersagt. Ob nun aus purer Verzweiflung oder vor dem Hintergrund, dass die Beschilderung nicht richtig verstanden wird, entscheiden sich viele Verkehrsteilnehmer das Auto kurz abzustellen und hoffen, dass sie kein Knöllchen bekommen.

Wann ein Verstoß vorliegt und was ein solcher für Folgen haben könnte, möchte ich hier erläutern.

Zunächst ist zwischen Halten und Parken zu unterscheiden, da je nach Verstoß verschiedene Rechtsfolgen eintreten. Aber beachte: ein Halteverbot ist immer auch ein Parkverbot. Wo also schon nicht gehalten werden darf, ist natürlich auch das Parken verboten.

Bei den Halteverboten gibt es das eingeschränkte und das absolute Halteverbot. Diese werden durch die Verkehrszeichen 286 und 283 angeordnet. Ein absolutes Halteverbot wird angeordnet durch ein rundes Schild mit rotem Rand und einem x-förmigen roten Kreuz auf blauem Grund, ein eingeschränktes Halteverbot durch ein rundes Schild mit blauem Grund, rotem Rand und einem roten Balken, der das Schild von links oben nach rechts unten diagonal in zwei Hälften teilt. Während man im eingeschränkten Halteverbot unter bestimmten Voraussetzungen halten darf, ist das Halten im absoluten Halteverbot immer verboten.

Aber was versteht man eigentlich unter dem Begriff „Halten“? In § 12 Abs.2 der Straßenverkehrsordnung ist lediglich geregelt, dass derjenige, der sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, parkt. Im Umkehrschluss würde man unter dem Begriff „Halten“ somit verstehen, dass man dort maximal 3 Minuten stehen und sein Fahrzeug nicht verlassen darf.

Dies ist aber nicht zwingend. Denn nach den Ge- und Verboten, die mit dem Verkehrszeichen 286 verbunden sind und sich aus der Anlage 2 zu § 41 Abs.1 StVO lfd. Nummer 63 zu Verkehrszeichen 286 ergeben, gilt Folgendes:

1.

Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be-    oder Entladen.

2.

Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden.

Halten bis zu drei Minuten ist daher immer erlaubt, gleichgültig zu welchem Zweck. Allerdings darf man sein Fahrzeug beim Halten grundsätzlich nicht verlassen. Denn das Verkehrsinteresse erfordert einen jederzeit abfahrtbereiten Fahrzeugführer, wenn beispielsweise das Fahrzeug zum Hindernis wird.

Wie lange das Ein- und Aussteigen bzw. das Be- und Entladen tatsächlich dauern dürfen, ist gesetzlich nicht geregelt und nur der Rechtsprechung zu entnehmen. Allgemeingültige Aussagen können hierzu somit nicht getroffenen werden, da es letztlich immer um Einzelfälle geht. Allgemein gilt aber: Je stärker der übrige Verkehr durch das haltende Fahrzeug beeinträchtigt ist, desto eher ist vom Fahrzeugführer zu verlangen, dass er von einem (weiteren) Halten Abstand nimmt.

Nach der Rechtsprechung soll z.B. das Warten auf einen Fahrgast über 3 Minuten hinaus zulässig sein, wenn nach der mit diesem getroffenen Vereinbarung zu erwarten ist, dass er in Kürze erscheint. Selbst wenn der Fahrgast dann nicht erscheint, soll kein Verstoß vorliegen. Entscheidend ist nämlich ausschließlich die Zweckbestimmung des Haltens, während es darauf, ob dieser Zweck tatsächlich erreicht wird, nicht ankommt. Wer hält, um jemanden einsteigen oder aussteigen zu lassen oder sein Fahrzeug zu be- oder entladen, verstößt nicht schon deshalb gegen das eingeschränkte Halteverbot, weil er die von ihm mit dem Halten verfolgte Absicht aus einem nicht vorhergesehenen Grund schließlich nicht verwirklichen kann. (Bay Oberstes Landesgericht, DAR 1979, 198-199) Hier ging es um ein Halten von ca. 5 – 6 Minuten, ohne dass die Ehefrau des Fahrers am verabredeten Ort erschien.

Ebenso soll das Halten über 3 Minuten hinaus zulässig sein, wenn zum Aussteigenlassen noch unvermeidbare Nebenverrichtungen gehören, z.B. das Verbringen eines Kindes in den Kindergarten. (KG Berlin VRS 59, 230 – 233)

Aber: Mitgehen des Fahrers zum Bahnhof ist nach OLG Karlsruhe z.B. nicht zulässig.

Außerdem zu beachten ist, dass ein Halten zwecks Be- oder Entladens grundsätzlich nur zulässig ist bei Gegenständen von einiger Größe oder einigem Gewicht. Ein Tragen über eine längere Strecke darf daher nicht zumutbar sein. (OLG Karlsruhe VM 75, 21 KG VRS 33, 314) Im geschäftlichen Lieferverkehr ist auch das Be- oder Entladen leichterer Gegenstände zulässig.

Zu beachten ist außerdem, dass man auch ohne Aufstellung eines Verkehrszeichens in bestimmten Verkehrsbereichen nicht halten darf. Nach § 12 Abs.1 StVO ist dies z.B. der Fall an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen, auf Bahnübergängen und vor bzw. in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.


Folgen

Nach der Änderung der Bußgeldkatalogverordnung im November 2021 werden Halte- und Parkverstöße nun deutlich schärfer bestraft und können teilweise sogar zur Eintragung eines Punktes in Flensburg führen. Während ein Halteverstoß in den vorgenannten Verkehrsbereichen (§ 12 Abs.1 StVO) mit einem Verwarnungsgeld von 20 – 35 € geahndet werden kann, sieht der Bußgeldkatalog z.B. für das unzulässige Halten „in zweiter Reihe“ bereits eine Regelgeldbuße in Höhe von 55,- € vor. Kommt es dabei zu einer Behinderung, Gefährdung oder sogar Sachbeschädigung, fallen Bußgelder in Höhe von 70 – 100 € an. Hinzu kommt in diesen Fällen auch noch ein Punkt in Flensburg. Gleiches gilt auch für das unzulässige Parken „in zweiter Reihe“, mit dem Unterschied, dass die Geldbußen bei 80 – 110 € liegen.

Für unzulässiges Halten auf Schutzstreifen für den Radverkehr sieht der Bußgeldkatalog ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55 € vor. Kommt es dabei zu einer Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung beträgt die Geldbuße 70 € - 100 € und es droht ein Punkt. Dieselben Rechtsfolgen gelten für unzulässiges Parken auf Geh- und Radwegen.


Beachte: Wenn man sein Fahrzeug „in zweiter Reihe“, versetzt neben einem zulässigen Parkplatz abstellt, sollte man in keinem Fall einen Parkschein lösen. Denn durch das Lösen des Parkscheins kann unterstellt werden, dass der Fahrer nicht nur halten, sondern tatsächlich parken wollte. Aus einem fahrlässig begangenen Halteverstoß (mind. 55 €) wird dann ein vorsätzlich begangener Parkverstoß (mind. 110 €).

Wird man nicht auf frischer Tat ertappt, bestehen zumindest gute Chancen, die Eintragung des Punktes zu vermeiden. 

Hierzu berate ich Sie gerne.

www.mielchen-bussgeld.de



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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