Halterhaftung für Brandschäden eines in Halle abgestellten Fahrzeugs

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Halter eines Kraftfahrzeugs und deren Haftpflichtversicherungen haften gemäß § 7 StVG für Schäden, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen.

In einem vorhergehenden Rechtstipp wurde berichtet, dass der Bundesgerichtshof die Haftung eines Elektrorollerhalters für die bei der Inspektion ausgebauten Batterie verneint hat (BGH,  Urteil vom 24.01.2023 - VI ZR 1234/20).

In einem früheren Urteil Urteil vom 20.10.2020 (Az: VI ZR 319/18) wurde die Haftung für einen Brand, der durch ein in einer Halle abgestelltes Fahrzeug verursacht wurde für möglich erachtet. In der vorhergehenden Berufungsinstanz hatte das Landgericht eine Fahrzeughalterhaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG ausgeschlossen, da der Schaden nicht beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden sei.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass eine Haftung für den Brand unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt möglich sei (Urteil vom 20.10.2020 ,Az: VI ZR 319/18).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im Verkehrsrecht, auf Unfallschäden, Verkehrsstrafrecht und Fahrerlaubnisrecht spezialisiert.

Die Entscheidungen sind nach seiner Auffassung nicht widersprüchlich. Beim Fall des Elektrorollers war die Batterie nicht mehr Bestandteil des Fahrzeugs. Im Fall des Brandes in der Halle wurde der Brand jedoch durch das Fahrzeug selbst verursacht.

Anderenfalls liefe nach dem Urteil des BGH vom 20.10.2022 die Haftung in all den Fällen leer, in denen unabhängig von einem Betriebsvorgang nur ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung die Ursache für den Schaden war.





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