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Hamburg: Prostitution ab dem 15.09.20 mit strengen Auflagen wieder zulässig!

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Kürzlich hatte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht noch in einem Eilverfahren entschieden, dass das Verbot der Prostitution in Hamburg Bestand hat (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.08.2020, Az.: 5 Bs 114/20). Ein weiteres Verfahren, in dem RA Jüngst die Beschwerdeführerin vertritt, ist noch anhängig. 

Aufgrund der 13. Änderungsverordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus vom 08.09.20 ist das Prostitutionsgewerbe in Hamburg nun weitestgehend wieder zulässig.

Die Änderungsverordnung sieht in Bezug auf die Prostitution folgendes vor:

Das vormals in § 26 Abs. 2 der VO geregelte Verbot wird aufgehoben. Die neue Regelung wird als § 14a (Prostitutionsangebote) hinter § 14 (Dienstleistungen mit Körperkontakt) eingefügt. 

Für Betreiber von Prostitutionsstätten gelten folgende Vorgaben:

- Kunden dürfen den Betrieb nur nach vorheriger Anmeldung betreten

- Kontaktdaten der Kunden sind nach Maßgabe von § 7 der VO zu erheben

- die allgemeinen Hygienevorgaben des § 5 der VO sind einzuhalten

- nach jeder erbrachten sexuellen Dienstleistung sind Handtücher, Laken und Bettwäsche zu wech- seln und häufig berührte Oberflächen sowie Gegenstände (einschließlich Sexspielzeug) zu desinfizieren/reinigen

- während des Aufenthalts in der Prostitutionsstätte gilt Maskenplicht (für Kunden und Prostituierte)

- Alkohol und Substanzen, die die Atemfrequenz erhöhen, dürfen weder angeboten noch konsumiert werden

Vorhandene Schwimmbecken, Saunas, Dampfbäder oder Whirlpools dürfen nach Maßgabe von § 20 Absätze 4 und 4a der VO genutzt werden.

Prostitutionsvermittler haben folgende Vorgaben einzuhalten:

- die Vermittlung bedarf der telefonischen oder digitalen Terminvereinbarung 

- Personen mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung dürfen nicht vermittelt werden. Eine vorherige telefonische oder digitale Abklärung ist verpflichtend

- Kontaktdaten der Kunden sind nach Maßgabe von § 7 der VO zu erheben. Der Ort der sexuellen Dienstleistung ist ebenfalls zu erheben

- auch hier gilt die Maskenpflicht

Bei sexuellen Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten (es dürfte Wohnungsprostitution gemeint sein) sind folgende Vorgaben einzuhalten:

- vorherige telefonische oder digitale Terminvereinbarung 

- Kunden mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung ist der Zutritt zu verwehren

- Kontaktdaten der Kunden sind nach Maßgabe von § 7 der VO zu erheben. Der Ort der sexuellen Dienstleistung ist ebenfalls zu erheben

- für die Möglichkeit zum Waschen oder Desinfizieren der Hände muss gesorgt werden

- Reinigungs- bzw. Wechselpflichten betreffend Wäsche nach nach jeder erbrachten sexuellen Dienstleistung im eigenen Wohnraum 

- Maskenpflicht 

Grundsätzlich dürfen sexuelle Dienstleistungen nur zwischen einer/einem Prostituierten und einem Kunden/einer Kundin stattfinden. Weitere Personen dürfen sich dabei nicht im selben Raum befinden.

Betreiberinnen und Betreiber des Prostitutionsgewerbes müssen der Behörde auf Verlangen ein Schutzkonzept nach Maßgabe des § 6 der VO vorlegen, Prostituierte ebenfalls.

Prostitutionsveranstaltungen sind verboten, Prostitutionsfahrzeuge dürfen nicht bereitgestellt werden.

Betreiber sollten sich dementsprechend auf die Wiedereröffnung vorbereiten und Schutzkonzept erstellen, das gegebenenfalls der Behörde vorgelegt werden kann. In Bezug auf die Anforderung der "vorherigen Anmeldung" sing gegebenenfalls Betriebsabläufe zu ändern. 

Bei Modellwohnungen (Apartments), in denen regelmäßig vorab eine telefonische Terminvereinbarung erfolgt, lässt sich die Anmeldung problemlos regeln. Anders sieht es etwa bei einem Besuch einer Prostitutionsstätte in der Herbertstraße aus, wo Voranmeldungen nicht den normalen Abläufen entsprechen. 

Die in Hamburg zuständige Behörde, FA-BEA*Pro (Fachamt Beratungen, Erlaubnisse und Anmeldung nach dem Prostituiertenschutzgesetz) hat auf Nachfrage, was unter einer "vorherigen Anmeldung" zu verstehen ist, ausgeführt, dass neben der telefonischen oder digitalen Terminvereinbarung auch eine Kundensteuerung vor Ort, z.B. über einen Empfang, zulässig ist, Betreiber aber grundsätzlich auch tradierte Betriebsabläufe umstellen müssen, um die Auflagen zu erfüllen.

Damit ist klar, dass eine Anmeldung auch vor Ort erfolgen kann und nicht zwingend eine telefonische oder digitale Terminvereinbarung erfolgen muss. Betreiber, in deren Betrieb normalerweise keine Terminvereinbarung erfolgt und die bislang ohne Empfang/Rezeption ausgekommen sind, werden ihren Betriebsablauf umstellen müssen. Dies jedenfalls dann, wenn eine Terminvereinbarung unrealistisch ist.

Wie Presseberichten zu entnehmen ist, wird die Meinung vertreten, dass auch Oralverkehr (aktiv/passiv) wieder angeboten werden könne. Dies erscheint allerdings aufgrund der durchgängigen Maskenpflicht für Prostituierte und Kunden mehr als zweifelhaft. Seitens der FA-BEA*Pro wurde auf Nachfrage die Ansicht geäußert, dass Oralverkehr derzeit in Hamburg unzulässig ist. 



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