Hamburger Sparkasse: Immobliendarlehensverträge aus 2011 widerrufen!

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Verbraucherfreundliche Rechtssprechung sorgt für „ewiges“ Widerrufsrecht

Kreditinstitute sind seit dem 1. November 2002 verpflichtet, Darlehensnehmer bei Abschluss eine Immobiliendarlehensvertrages umfassend über ihre Widerrufsrechte zu informieren. Der Gesetzgeber hatte den Rechtsabteilungen der Banken damals ein Muster zur Erstellung der Belehrungstexte an die Hand gegeben. Die Anlage II zur sogenannten BGB-Informations-Verordnung. Verbindlich waren diese Vorgaben nicht, indes gab und gibt es bestimmte Grundgedanken von denen bei der Erstellung von Belehrungstexten nicht abgewichen werden sollte. Verständlichkeit für den juristischen Laien durch Deutlichkeit der Formulierungen und der Aufmachung des Textes sollen eingehalten werden.

Rechtsabteilungen von Banken erstellten indes teilweise Widerrufsbelehrungen, die diesen Anforderungen nicht genügten. Der Bundesgerichtshof gab in vielen Verfahren bereits Anwälten von Darlehensnehmern Recht, die gravierende Mängel geltend machten.

Für Verbraucher bedeutet das in Zeiten rekordverdächtig niedriger Zinssätze an den Geldmärkten möglicherweise einen Joker: Ein Widerruf ist bei Ungültigkeit der Bestimmungen noch nach Jahren möglich, es ist keine Vorfälligkeitsentschädigung wie im Kündigungsfall zu zahlen und es kann zu deutlich attraktiveren Konditionen umgeschuldet werden.

Fehler in Belehrungstexten der „Haspa“ aus 2011

In Belehrungstexten der Hamburger Sparkasse, die im Zeitraum zwischen April und Oktober 2011 ausgegeben wurden, sind bereits Formulierungen aufgefallen, deren Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorgaben mindestens fragwürdig ist. Ähnliche Formulierungen wurden beispielsweise auch in Belehrungstexten der Kreissparkasse Reutlingen und der Sparkasse Stormarn entdeckt.

Unzureichende Bestimmung des Fristbeginns bei der Hamburger Sparkasse  

So heißt es dort zum Beginn der Widerrufsfrist etwa, die Frist beginne „nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat“. Diese Formulierung wird bei jedem rechtsunkundigen Verbraucher Verwirrung stiften. Gleichzeitig ist sie nicht abschließend, da lediglich drei Pflichtangaben beispielhaft genannt werden. Verbraucher sind damit im Zweifel gehalten die Regelung des 492 BGB zu Rate zu ziehen. Mit dem vom Gesetzgeber postulierten Anforderungen hinsichtlich Deutlichkeit, Verständlichkeit und Vollständigkeit wird das schwerlich zu vereinbaren sein.

Rückgewährfristen im Widerrufsfall nicht vollständig dargestellt  

Weiterhin informiert die Sparkasse hinsichtlich der den beiden Parteien obliegenden Pflichten im Widerrufsfalle nicht umfassend genug: So beschreibt sie eingehend die Pflicht des Kunden, die enthaltenen Leistungen zurückzugewähren und legt auch eine Frist fest. Dass auch die Sparkasse selbst etwaige vom Kunden erhaltene Leistungen innerhalb derselben Frist zurückzugewähren hat, wird mit keinem Wort erwähnt. Ein solcher Hinweis wäre aber der Vollständigkeit halber notwendig gewesen.

Hamburger Sparkasse verwendet umstrittene „Ankreuzoptionslösung“

Bereits die Gestaltung des Widerrufsformulars in Form der sogenannten „Ankreuzoptionslösung“ ist umstritten. Das Formular enthält bei dieser Lösung stets viele mögliche Vertragsvarianten, Zutreffendes ist vom Sachbearbeiter bei Abschluss des Vertrages anzukreuzen. Diese Praxis hat zur Folge, dass die Belehrung stets überwiegend unzutreffende Optionen enthält, was der Übersichtlichkeit des gesamten Vertragswerkes sehr abträglich ist.

Verträge von Experten prüfen lassen

Vermehrte typische Fehler in Vertragsunterlagen bieten für Kunden erste Anhaltspunkte für einen möglicherweise erfolgreichen Widerruf. Unerlässlich ist in diesem Fall eine eingehende rechtliche Prüfung durch Experten. Es bleibt unbedingt zu berücksichtigen, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers vom Gesetzgeber grundsätzlich natürlich nicht dazu vorgesehen ist, Darlehensnehmern eine günstige Möglichkeit zum Vertragsausstieg in Zeiten niedriger Zinsen zu verschaffen. Ein Widerruf sollte daher gut durchdacht und rechtlich umfassend begründet sein. Darlehensnehmer die einen eigenmächtigen Widerruf erwägen, gehen das Risiko ein sich ihrer Rechte zu beschneiden.

Bei Werdermann | von Rüden bieten wir Ihnen eine kostenlose Vorprüfung Ihrer Unterlagen an. Auf Grundlage dieser ersten Prüfung wird es uns möglich sein, eine realistische Prognose für Ihre individuellen Erfolgschancen im Rahmen eines Widerrufs abzugeben. Aufgrund einer für Mitte 2016 angekündigten Gesetzesänderung ist zudem aktuell Eile geboten. Möglicherweise wird das „ewige“ Widerrufsrecht des Darlehensnehmers im Juni 2016 bedeutende Einschnitte erfahren.

Die Lobby der Kreditinstitute hat an dieser Stelle offenbar ganze Arbeit geleistet. Wir sind indes zuversichtlich Ihnen vor dem Hintergrund unserer langjährigen Erfahrung im Bereich des Kredit-und Kapitalmarktrechts einen Ausstieg aus Ihrem Alt-Vertrag ermöglichen zu können. Nähere Informationen, insbesondere zur kostenlosen Vorprüfung, finden Sie unter www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung.


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