Hamburger Sparkasse – Immobiliendarlehensverträge noch heute widerrufen!

  • 3 Minuten Lesezeit

Noch 3 Wochen Zeit – bis zum 21. Juni attraktiven Ausstieg sichern!

Verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH ermöglicht attraktive Ausstiegsmöglichkeit

Kreditinstitute wie die Hamburger Sparkasse sind seit dem 1. November 2002 verpflichtet, Darlehensnehmer bei Abschluss eine Immobiliendarlehensvertrages umfassend über ihr gesetzliches Widerrufsrecht zu informieren. Der Gesetzgeber hatte den Rechtsabteilungen der Banken damals ein Muster zur Erstellung der Belehrungstexte an die Hand gegeben. Die Anlage II zur sogenannten BGB-Informations-Verordnung. Verbindlich waren diese Vorgaben nicht, indes gab und gibt es bestimmte Grundgedanken von denen bei der Erstellung von Belehrungstexten nicht abgewichen werden sollte. Verständlichkeit für den juristischen Laien durch Deutlichkeit der Formulierungen und der Aufmachung des Textes sollen eingehalten werden.

Rechtsabteilungen von Banken erstellten indes teilweise Widerrufsbelehrungen, die diesen Anforderungen nicht genügen können. Der Bundesgerichtshof gab in vielen Verfahren bereits Anwälten von Darlehensnehmern Recht, die gravierende Mängel der Widerrufsbelehrungen geltend machten.

Für Darlehensnehmer bedeutet das die Chance auf einen attraktiven Ausstieg aus laufenden Verträgen: Ein Widerruf ist bei Ungültigkeit der Bestimmungen noch nach Jahren möglich, es ist keine Vorfälligkeitsentschädigung wie im Kündigungsfall zu zahlen und es kann zu deutlich attraktiveren Konditionen umgeschuldet werden. Hier sind tausende Euro an Zinsersparnis möglich.

Verkürztes Zeitfenster durch Gesetzesänderung – Verträge nur noch bis zum 21. Juni widerrufbar!

Darlehensnehmer müssen sich aufgrund einer unlängst verabschiedeten Gesetzesänderung mit ihrem Widerruf beeilen. Das Widerrufsrecht zu zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Verträgen erlischt nach neuer Rechtslage zum 21. Juni des Jahres. Offenbar hat die Politik an dieser Stelle dem wachsenden Druck der Finanzlobby stattgegeben und das nach bisheriger Rechtslage zeitlich unbegrenzt auszuübende, sogenannte „ewige“ Widerrufsrecht kassiert.

Auch die Hamburger Sparkasse verwendete fehlerhafte Belehrungen – Verträge jetzt auf Widerrufbarkeit prüfen lassen!

Von der Hamburger Sparkasse ausgegebene Belehrungen sind unserer Ansicht nach fehlerhaft. Die Verträge des Kreditinstituts sind damit potenziell widerrufbar. Eine umgehende Konsultation unserer Experten wird dringend empfohlen. Die Verträge enthalten die im Folgenden dargestellten Fehler.

Unklare Bestimmungen zum Beginn der Widerrufsfrist in Belehrungen der Hamburger Sparkasse

In den Belehrungen heißt es zum Beginn der Widerrufsfrist etwa, die Frist beginne „nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat“. Diese Formulierung wird bei jedem rechtsunkundigen Verbraucher Verwirrung stiften. Gleichzeitig ist sie nicht abschließend, da lediglich drei Pflichtangaben beispielhaft genannt werden. Verbraucher sind damit im Zweifel gehalten, die Regelung des § 492 BGB zu Rate zu ziehen. Mit den vom Gesetzgeber postulierten Anforderungen hinsichtlich Deutlichkeit, Verständlichkeit und Vollständigkeit wird das schwerlich zu vereinbaren sein.

Einseitige Bestimmungen zu Widerrufsfolgen in Belehrungen der Hamburger Sparkasse

Weiterhin informiert die Sparkasse hinsichtlich der den beiden Parteien obliegenden Pflichten im Widerrufsfalle nicht umfassend genug: So beschreibt sie eingehend die Pflicht des Kunden, die enthaltenen Leistungen zurückzugewähren und legt auch eine Frist fest. Dass auch die Sparkasse selbst etwaige vom Kunden erhaltene Leistungen innerhalb derselben Frist zurückzugewähren hat, wird mit keinem Wort erwähnt. Ein solcher Hinweis wäre aber der Vollständigkeit halber notwendig gewesen.

Werdermann | von Rüden Rechtsanwälte – Verträge jetzt von unseren Experten prüfen lassen

Vermehrte typische Fehler in Vertragsunterlagen bieten für Kunden erste Anhaltspunkte für einen möglicherweise erfolgreichen Widerruf. Unerlässlich ist in diesem Fall eine eingehende rechtliche Prüfung durch Experten. Bei Werdermann | von Rüden blicken wir auf langjährige Erfahrung im Bereich des Kredit – und Kapitalmarktrechts zurück und sind daher der ideale Partner für Ihren erfolgreichen Widerruf.

Bei Werdermann | von Rüden bieten wir Ihnen eine kostenlose Vorprüfung Ihrer Unterlagen an. Auf Grundlage dieser ersten Prüfung wird es uns möglich sein, eine realistische Prognose für Ihre individuellen Widerrufschancen abzugeben. Kontaktieren Sie uns umgehend!

Ihre Vorteile nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Ersteinschätzung:

1. Sie wissen, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist
2. Wir sagen Ihnen, wie die Gerichte gerade zu Ihrem Fall entscheiden
3. Wir nennen Ihnen Ihr Einsparpotential beim Widerruf
4. Wir sagen Ihnen, was die Rechtsdurchsetzung kostet
5.Wir sagen Ihnen, wie lange es dauert, bis Sie aus dem Vertrag herauskommen

Kurz: Sie wissen, was Ihnen zusteht und was es kostet.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Johannes von Rüden

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten