Handelsgeschäfte und Export (Agentur) in den Vereinigten Arabischen Emiraten: Beispiel Dubai

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Dubai ist mittlerweile eine der am schnellsten wachsende Metropolen der Welt. Die sehr geringe Besteuerung (die in manchen Fällen sogar entfällt), das breite Angebot von attraktiven Investitionsvorschlägen, die stabile Wirtschaft, die hochentwickelte Telekom-Branche und das qualifizierte Personal machen Dubai zu einem der begehrtesten Businesszentren der Welt. 

Das Erdöl war bis vor kurzem die wirtschaftliche Grundlage der Vereinigten Arabischen Emirate (nachfolgend, der Kürze wegen, auch „VAE“ benannt). Heute erfährt die Wirtschaftsstruktur der Emirate einen Wandel – anstatt Förderung und Verkauf von Erdöl, übernehmen finanzielle Transaktionen, das expandierende Bauwesen (Hotel- und Wohnungsbau) sowie die Vermarktung moderner Technologien die dominierende Rolle in der Wirtschaft. 

Die globale Krise hat auch dieses Land nicht verschont, allerdings erschütterte sie seine Wirtschaft nicht in dem Ausmaß, wie es in Europa geschah, sodass weiterhin sowohl lukrative Investitionsmöglichkeiten als auch garantierte Gewinne bestehen und noch durch einige Jahrzehnte bestehen werden. 

Weitere wichtige Vorzüge dieser Region sind politische Stabilität, Sicherheit und liberale Wirtschaftspolitik. Gerade diese Faktoren haben dazu geführt, dass Dubai zum regionalen Finanzzentrum geworden ist, in dem die Gelder reicher, erdölfördernder Nachbarländer angelegt und investiert werden, weil es in diesen Ländern an politischer und wirtschaftlicher Sicherheit mangelt.

Anreiz für Investoren ist auch die Tatsache, dass in Dubai keine Steuern zu zahlen sind und zudem ein völlig freier Kapitalverkehr garantiert ist. Der Zustrom einer großen Zahl hervorragend ausgebildeter Operateure aus aller Welt sowie der Wettbewerb im Bankensektor sorgen für höchste Qualität bei den angebotenen Finanzdienstleistungen. Die Jebel Ali Free Zone und Airport Free Zone sind besondere Wirtschaftszonen, die zusätzliche Konzessionen und Privilegien (Zollfreiheit) sowie außergewöhnlich günstige Bedingungen für Produktions- und Vertriebstätigkeiten garantieren. An dieser Stelle sollte auch die laufend weiterentwickelte und ausgebaute Infrastruktur erwähnt werden, die den höchsten internationalen Standards entspricht.

Exportgeschäfte in den VAE – Auch direkt?

Grundsätzlich ist bei Exportgeschäften mit Kunden in den VAE kein Handelsvertreter erforderlich: Käufer und Importeur benötigen lediglich eine Importlizenz („Trade License“). Ein solches Handelsverhältnis birgt jedoch mehrere Risiken und Probleme. Bei Direktimport-Geschäften ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrags, in dem der Vertragsgegenstand, die Hauptverpflichtungen der Parteien, der Kaufpreis bzw. die Vergütung, die AGBs, die Produkthaftung, Lieferbedingung (empfehlenswert: ICC Incoterms 2010) sowie der Kosten- und Gefahrübergang genau geregelt und festgehalten werden, dringend empfehlenswert. 

Auch sollte beachtet werden, dass eine Rechtswahl zwar möglich ist (wenn auch nur beschränkt durchsetzbar: Es gilt das Grundprinzip „Der Vertrag ist das Gesetz der Parteien“), eine Vereinbarung des Gerichtstands jedoch eher problematisch ist (derzeit sind Gerichtsurteile der EU-Länder in den VAE noch nicht vollstreckbar und umgekehrt). Die VAE sind jedoch seit Juni 2006 Mitglied der New Yorker Konvention für die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen. Die Einfügung einer Schiedsklausel in den Vertrag könnte somit eine sinnvolle Lösung darstellen.

Hinzu sollte man beachten, dass Auskünfte über die Bonität des Kunden häufig nur schwer erhältlich sind und lokale Inkassounternehmen („Debt Collector“) häufig teuer sind und ineffektiv handeln; Inkasso sollte daher gegebenenfalls über Rechtsanwälte erfolgen (dabei sollte man jedoch berücksichtigen, dass wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommen sollte, lediglich die Gerichts- nicht aber die Anwaltskosten erstattungsfähig sind).

Handelsvertretungen – eine vorteilhafte Alternative

Der Vorteil der Bestellung eines Handelsvertreters in den VAE liegt in der Möglichkeit, durch ortskundige Geschäftspartner, eine Marktdurchdringung zu erzielen, ohne das eigene Präsenz erforderlich sei.

In diesem Fall findet das VAE-Handelsvertretergesetz Nr. 18/1981 (in den Fassungen der Gesetze Nr. 14/1988 und Nr. 13/2006) Anwendung.

Zweck und Inhalt eines solchen Vertragsverhältnisses ist die Vertretung des Prinzipals für Vermittlung/Verkauf seiner Waren/Dienstleistungen in den VAE gegen Vergütung. Der Vertrag muss laut Gesetz im Handelsvertreter-Register („Commercial Agency Register“ beim Handels- und Wirtschaftsministerium) registriert werden. Registrierte Handelsvertrete können nur Staatsangehörige der VAE oder Unternehmen mit 100 % Beteiligung von Staatsangehörigen der VAE sein. 

Der Vertrag muss schriftlich ergehen und muss spezifische Angaben in Bezug auf die Produkte und den Bezirk enthalten. Der Vertrag muss von beiden Parteien (Prinzipal und Vertreter) unterzeichnet werden und ins Arabische von einem beglaubigten Übersetzer übersetzt, vor einem gerichtlichen Notar („Court Notary Public“) geschworen und beim Wirtschaftsministerium hinterlegt werden. 

Wenn der Vertrag außerhalb der VAE unterzeichnet wird, muss dieser ins Englische übersetzt, von einem Übersetzer und der VAE Botschaft, des Landes, in dem der Vertrag unterzeichnet wird, beglaubigt werden. Auch in letzterem Fall muss der Vertrag sodann ins Arabische übersetzt, beglaubigt und beim Wirtschaftsministerium registriert werden.

Es kann sowohl ein Vertreter für jedes Land der VAE oder für jede Produktart beauftragt werden, als auch ein einziger Handelsvertreter für die gesamten VAE, der seinerseits Vertreiber für die anderen Länder der VAE ernennt oder aber können Joint Venture oder Partner-Abkommen mit Staatsangehörigen der benachbarten VAE-Länder abgeschlossen werden. Qua Gesetz gilt Exklusivität in dem Bezirk/Produktfeld, daher ergibt sich seitens des Handelsvertreters eine Forderung auf Provision auch im Fall von Direktgeschäften. Der Handelsvertreter hat darüber hinaus auch, aufgrund dieser Exklusivität, das Recht, Parallel-Import zu verhindern.

Bei Beendigung des Handelsvertretervertrags hat der Handelsvertreter ein Anrecht auf Abfindungsentschädigung, dessen Höhe jedoch schon vertraglich von den Parteien festgelegt werden kann.

Der Vertrag kann vom Prinzipal nur im Fall berechtigter Gründe gekündigt werden. Das Gesetz Nr. 2/2010 hat die Regelung, die vor 2006 gültig war, neu eingeführt, die besagt, dass auch im Falle eines befristeten Vertrags nur ein berechtigter Grund eine Erneuerung des Vertrags verhindern kann. Es ist daher Sinnvoll den Vertrag nicht nur zeitlich zu befristen (ohne automatische Verlängerungsklausel) sondern auch eine Klausel einzufügen, in der die Parteien festlegen, was „berechtigte Gründe“, die eine Nichterneuerung des Vertragsverhältnisses berechtigen, darstellen (beispielsweise das Nichterreichen von Verkaufszielen, Ausführung von Tätigkeiten in Interessenwiederstreit, usw.).

Im Fall von Streitigkeiten in Bezug auf ein Handelsvertragsverhältnis hat das Gesetz Nr.2/2010 das Komitee für Handelsvertretungen („Commercial Agency Committee“) wieder eingeführt, an das sich die Parteien wenden müssen. Das Komitee hat 60 Tage ab der Einreichung des Antrags um sich über die Angelegenheit auszusprechen und diese Entscheidung kann vor dem ordentlichen Gericht angefochten werden, ansonsten wird diese endgültig. 

Es muss beachtet werden, dass kein neuer Handelsvertretervertrag unterzeichnet und registriert werden darf, bis das nicht der vorhergehende (wenn auch abgelaufene) Vertrag

  • einvernehmlich von den Parteien gekündigt wurde,
  • wegen, vom Komitee oder dem Gericht festgestellter, berechtigter Gründe nicht erneuert wurde,
  • durch ein Urteil gelöscht wurde.

Der gekündigte oder nicht verlängerte/erneuerte Handelsvertrag übt seine Wirkungen ab der Löschung aus dem Register aus.

Entscheidung Nr. 3/2011 in Bezug auf das Komitee für Handelsvertretungen („Commercial Agency Committee“)

Die Regierung der VAE hat die Entscheidung Nr. 3/2011 in Bezug auf die Regelungen des Komitees, als Integrierung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 2/2006, erlassen.

Sie betrifft die Zusammensetzung des Komitees, dessen Einberufungen, die Vorlegung der Schlichtungsersuche und die Prozedur zur Löschung registrierter Handelsvertreterverträge.

Zur Registrierung eines Streitfalles wird eine Gebühr von AED 6,000 (ca. Euro 1.230,80) verlangt. Nach der Registrierung muss das Komitee ein Datum für die Prüfung der Angelegenheit innerhalb einer Frist von 60 Tagen anberaumen. Das Komitee kann sich auch einem Urteil enthalten, wenn es der Ansicht sein sollte, dass das Gericht direkt für die Entscheidung der Angelegenheit zuständig sei.

Gegen das Urteil des Komitees kann innerhalb von 30 Tagen, ab dem Erhalt der Entscheidung, vor dem ordentlichen Gericht Berufung eingelegt werden.

Bis zur Ernennung des Komitees müssen alle Streitigkeiten in Bezug auf Handelsvertreterverträge zur Prüfung dem Wirtschaftsministerium der VAE vorgelegt werden.

Nicht registrierte Handelsvertreterverträge – Konsequenzen

Wie bereits dargelegt, müssen Handelsvertreterverträge registriert werden. Dies ist laut Gesetz vorgeschrieben. Dennoch ist es möglich (und auch üblich), mittels nicht registrierter Verträge mit Handelsvertretern tätig zu sein. 

Dabei sollte jedoch Folgendes beachtet werden:

  • der nicht registrierte Vertrag fällt nicht unter die Vorschriften und Regelungen des Gesetzes der VAE, sondern wird allein von den Parteien geregelt (gemäß der Vorschriften des Zivil und Handelsgesetzbuches); 
  • es ist daher nicht mehr zwingend notwendig, dass der Handelsvertreter ein Staatsangehöriger der VAE sei, es reicht aus, dass er eine gültige Importlizenz, um in den Emiraten tätig zu sein, besitzt;
  • der Vertrag unterliegt nicht den Vorschriften, die im Falle einer Registrierung vorgeschrieben sind und kann somit unbefristet sein, ohne Ausschließlichkeitsklausel und im Falle einer Löschung oder Kündigung steht dem Handelsvertreter kein Abfindungsbetrag zu; 
  • Rechte aus dem Handelsvertretergesetz (auch in Bezug auf die Beendigung) sind gerichtlich für beide Parteien qua Gesetz in der VAE nicht einklagbar. 

der Handelsvertreter kann bestraft werden und Geschäftsräume können gegebenenfalls geschlossen werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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