Handelsvertreterausgleichsanspruch bei Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit des Handelsvertreters: Geht das?

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1. Einführung

Der Handelsvertreterausgleichsanspruch ist ein wesentlicher Bestandteil des Handelsvertreterrechts und spielt eine entscheidende Rolle bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen Handelsvertreter und Unternehmen. Dieser Anspruch, geregelt in § 89b HGB (Handelsgesetzbuch), dient dazu, die Leistungen des Handelsvertreters, insbesondere im Hinblick auf die Akquise neuer Kunden, angemessen zu honorieren. Die Notwendigkeit dieses Ausgleichs ergibt sich aus der Tatsache, dass der Handelsvertreter oft erhebliche Anstrengungen unternimmt, um einen Kundenstamm aufzubauen, von dem das Unternehmen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses profitiert.


2. Handelsvertreterverhältnis

Das Handelsvertreterverhältnis ist rechtlich als ein besonderes Dienstverhältnis definiert, in dem der Handelsvertreter selbstständig tätig ist, um für ein anderes Unternehmen Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Dieses Verhältnis findet in verschiedenen Bereichen der Wirtschaft Anwendung und ist von großer Wichtigkeit für die Vertriebsstrategien vieler Unternehmen. 

Die Rechte und Pflichten der Parteien sind im HGB, insbesondere in den §§ 84 ff. HGB, festgelegt. Während der Handelsvertreter zur sorgfältigen Ausführung seiner Tätigkeit und zur Wahrung der Interessen des Unternehmens verpflichtet ist, hat das Unternehmen unter anderem die Pflicht, dem Handelsvertreter die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihm Provisionen für vermittelte Geschäfte zu zahlen.


3. Ausgleich am Ende des Vertragsverhältnisses

Der Ausgleichsanspruch am Ende des Vertragsverhältnisses dient dem Schutz des Handelsvertreters. Er soll dafür sorgen, dass der Handelsvertreter für die von ihm gewonnenen Kunden, von denen das Unternehmen auch nach Vertragsende profitiert, eine "Abgeltung" erhält. 

Gemäß § 89b HGB hat der Handelsvertreter Anspruch auf einen Ausgleich, wenn und soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört, dass der Unternehmer auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden zieht und der Handelsvertreter durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung des Vertragsverhältnisses hätte.


4. Sonderfall Eigenkündigung wegen Erkrankung

Ein besonderer Fall tritt ein, wenn der Handelsvertreter aufgrund von Erkrankung oder Arbeitsunfähigkeit selbst kündigt. Hier könnte man annehmen, dass kein Anspruch auf Ausgleich besteht, da die Beendigung des Vertragsverhältnisses auf der Entscheidung des Handelsvertreters beruht. Jedoch sieht § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB vor, dass ein Ausgleichsanspruch auch in solchen Fällen bestehen kann. 

Dort heißt es:

"Der Anspruch besteht nicht, wenn 

1. der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann"

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Kündigung durch Umstände bedingt ist, die der Handelsvertreter nicht zu vertreten hat, wie es bei einer Erkrankung der Fall sein kann.

Es handelt sich somit bei Eigenkündigung durch den Handelsvertreter bei Krankheit um einen Sonderfall, in dem der Gesetzgeber (gleichwohl) einen Handelsvertreterausgleichsanspruch gewährt.


5. Fazit

Der Handelsvertreterausgleichsanspruch ist ein komplexes und wichtiges Element des Handelsvertreterrechts. 

Er schützt die Interessen des Handelsvertreters bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses, insbesondere in Fällen, in denen der Handelsvertreter einen wesentlichen Beitrag zum Kundenstamm des Unternehmens geleistet hat. Auch im Sonderfall der Eigenkündigung aufgrund von Erkrankung besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Ausgleich. Dies unterstreicht die Bedeutung des Ausgleichsanspruchs als Instrument zur Sicherstellung einer fairen Behandlung von Handelsvertretern.

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Foto(s): Dr. Holger Traub generiert über Midjourney ai

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