Handlungsbedarf bei Betriebsaufspaltung

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Rechtsprechungsänderung begründet Handlungsbedarf bei Betriebsaufspaltung

Im Steuerrecht gibt es das Konstrukt der Betriebsaufspaltung. Dabei geht es im Kern darum, betrieblich genutztes Anlagevermögen als steuerliches Betriebsvermögen zu behandeln (und nicht als Privatvermögen). Der klassische Grundfall ist folgender: Ein Unternehmen wird in der Rechtsform einer GmbH betrieben. Die Betriebsimmobilie gehört nicht der GmbH, sondern den Gesellschaftern der GmbH. Damit wird die Immobilie grundsätzlich der Haftungsmasse der GmbH entzogen, was zivilrechtlich und haftungsrechtlich sinnvoll ist. Auf den ersten Blick wäre die Immobilie jetzt nicht Betriebsvermögen, sondern Privatvermögen der Gesellschafter. Dies wird durch die Betriebsaufspaltung verhindert. Danach ist in solchen Fällen die Immobilie Betriebsvermögen der Gesellschafter und damit steuerverhaftet.

Die Betriebsaufspaltung erfordert eine sachliche Verflechtung und eine personelle Verflechtung. Die sachliche Verflechtung liegt im Beispielfall darin, dass die Immobilie von der GmbH genutzt wird. Die personelle Verflechtung liegt darin, dass die Gesellschafter der GmbH und der Immobiliengesellschaft (jedenfalls überwiegend) identisch sind.

Bislang war es so, dass die Betriebsaufspaltung durch eine mittelbare Beteiligung verhindert werden konnte. Wenn also die GmbH-Gesellschafter nicht unmittelbare Gesellschafter der Immobiliengesellschaft waren, sondern eine andere Kapitalgesellschaft dazwischen geschaltet war, so konnte die Betriebsaufspaltung verhindert werden. Der BFH hat nunmehr seine Rechtsprechung geändert. Die Finanzverwaltung hat eine Übergangsregelung aus Vertrauensschutzgründen bis zum 31.12.2023 geschaffen.

In Fällen, in denen bislang eine Betriebsaufspaltung durch eine nur mittelbare Beteiligung an der Besitzgesellschaft verhindert wurde, besteht also Handlungsbedarf! Bis zum Jahresende muss hier über eine geänderte Struktur nachgedacht werden, andernfalls wird der bestehende Sachverhalt ab nächstem Jahr als Betriebsaufspaltung behandelt und die Besitzgesellschaft (in der Praxis oft ein Immobilie) damit steuerverhaftet.


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