Handy-Benutzung ist bei roter Ampel nun doch erlaubt!

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Aktuell hat jetzt das OLG Bamberg entschieden:

Hat ein Fahrer beim Warten vor einer auf Rot geschalteten Ampel den Motor seines PKW /LKW ausgeschaltet, so darf er auch am Steuer sein Handy in die Hand nehmen und damit telefonieren (Aktenzeichen 3 S OWi 1050/2006). Ein Allgäuer Pkw-Fahrer sollte in erster gerichtlicher Instanz zunächst 40 Euro Geldbuße für die Benutzung seines Mobiltelefons in solch einem Fall zahlen.

Doch wenn ein KFZ steht und der Motor auch ausgeschaltet ist, besteht nach Ansicht des Bamberger Oberlandesgerichts allein durch das Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons keine unmittelbare Ablenkung von den eigentlichen Fahraufgaben! Denn vor einer Weiterfahrt muss der Motor nun zunächst durch einen erneuten Startvorgang in Gang gesetzt werden. Erst jetzt könne mit dem KFZ die Fahrt wieder aufgenommen werden und so (bei fortgesetzter Benutzung des Mobiltelefons) eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Fahraufgaben eintreten. Dies gelte auch beim Halten vor rot abstrahlenden Ampelanlagen.

Der Autor Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht und als Rechtsanwalt tätig in der
Kanzlei Roscher, Johlige & Partner mit Sitz in Berlin-Charlottenburg,
Kurfürstendamm 28 (Höhe Fasanenstraße),
10 719 Berlin,
Tel. 030-886 81 505

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