Handy und andere elektronische Geräte am Steuer – Verschärfung der Strafen

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Das Handy ist zwar nach wie vor am Steuer verboten, neue Funktionen und Apps integrieren dies aber immer mehr ins Auto. Die Strafen für die Nutzung elektronischer Geräte wurden verschärft.

Entscheidend ist § 23, Absatz 1a) StVO, sonstige Pflichten von Fahrzeugführern.

Neben des Verbotes der Handynutzung am Steuer verbietet § 23 StVO die Nutzung elektronischer Geräte wie Laptops, Tablets, MP3-Player nur dann nicht, wenn diese dazu „weder aufgenommen, noch gehalten“ werden und „entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.“ So sind nun auch Handys oder Navigationssysteme in einer festen Halterung betroffen. Das Ablesen einer Urzeit reicht dazu bereits aus. Was eine „kurze Blickzuwendung“ sein wird, muss sich mittels Richterrecht situationsbedingt noch herausstellen, dies dürften 1 bis 2 Sekunden sein.

Die Gesetzeslücke der Nutzung des Handys während des Stillstands des Motors im Start-Stopp-Betrieb wurde durch § 23, Absatz 1b) StVO geschlossen, der Motor bzw. die Zündung muss bei stehendem Fahrzeug vollständig ausgeschaltet sein. Das gleiche gilt für Elektro- oder Hybridfahrzeuge: „Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors...“

Auch dies gilt für folgende Geräte „der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.“ Selbst sog. Videobrillen sind erfasst. Auch auf die Benutzung von Rückfahrkameras zum reinen Einparken geht der Gesetzgeber ein, dies sei ausdrücklich erlaubt. Radarwarner sind verboten, selbst das betriebsbedingte Mitführen. Ein Verstoß wird mit 75 EUR und 1 Punkt geahndet.

Der Gesetzgeber passt damit die Rechtslage an die technische Entwicklung an. So hatte das Oberlandesgericht Hamm durch rechtskräftigen Beschluss vom 09.09.2014 entschieden, dass Autofahrer auch dann mit dem Handy telefonieren dürften, wenn der Motor des Fahrzeugs durch eine automatische Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet sei, vorliegend beim Halt an einer roten Ampel.

Statt 60,00 EUR droht künftig ein Bußgeld von 100,00 EUR sowie ein Punkt in Flensburg, bei Fremdgefährdung 150,00 EUR, nebst 2 Punkten und einem Monat Fahrverbot, bei Sachschäden steigt das Bußgeld auf 200,00 EUR.

Das Problem: Von einer effektiven Überwachung ist erfahrungsgemäß nicht auszugehen. „Eine stärkere Prävention auch mit höheren Geldbußen ist für mehr Verkehrssicherheit richtig“, argumentiert der Vorsitzende der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Oliver Malchow. Wichtig seien aber auch mehr Kontrollen.

Da der Einzug diverser Neuentwicklungen von Multimedia und der sog. Connectivity im Auto weiterhin fortschreitet, bleibt abzuwarten, wie sich die Verschärfungen bewähren. Nach erstem Dafürhalten enthält § 23 StVO nicht wenige unbestimmte Rechtsbegriffe.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.



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