Handy-Verbot nach StVO nicht für Festnetz-Mobilteil

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Gemäß § 23 Abs. 1 a StVO ist dem Fahrzeugführer im Straßenverkehr die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt gemäß dem Beschluss des OLG Köln vom 22.10.2009 – 82 Ss OWi 93/09 – nicht für ein sog. „Mobilteil“ oder „Handgerät“ als Bedieneinrichtung eines schnurlosen Telefons mit Basisstation. Dem entsprechend hat es den Betroffenen, dem gegenüber das Amtsgericht wegen „Nichtbeachtung des Telefonverbotes gem. §§ 23 Abs. 1 a, 49 StVO“ eine Geldbuße von 40,00 EUR verhängt hatte, freigesprochen. Dieser hatte in einer Entfernung von ca. 3 km von seinem Haus das mitgeführte mobile Handgerät seiner Hausfestnetzanlage T-Com Sinus 702 K beim Führen seines Pkw im öffentlichen Straßenverkehr aus der Jackentasche genommen und ans Ohr gehalten, nachdem es Piepstöne von sich gegeben hatte.


Zwar ist ein sog. Mobiltelefon in technischer Hinsicht als tragbares Telefongerät definiert, welches über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann und demnach neben dem sog. umgangssprachlichen „Handy“ auch mobile Hör-/ Sprechvorrichtungen für Gespräche im Festnetz umfasst, welche über eine Basisstation mit diesem verbunden sind und – allerdings nur - in einer Entfernung von maximal ca. 200 m hiervon eingesetzt werden können.


Allerdings entspricht eine solche rein technische Begriffsbestimmung nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch und -verständnis des Normadressaten. Sogenannte Schnurlostelefone mit Mobilteil sind hiernach nicht vom Verbot des Telefonierens am Steuer gem. § 23 Abs. 1 a StVO erfasst. Vielmehr beschränkt sich dieses insoweit auf die Nutzung von sog. „Handys“, deren Gebrauch im öffentlichen Straßenverkehr aufgrund der hiermit verbundenen Gefahren letztendlich der Verordnungsgeber begegnen wollte. Insbesondere längere Telefongespräche oder weitere Bedienvorgänge und eine hiervon ausgehende mentale Überlastung und Ablenkung sind allein schon wegen des geringen räumlichen Einsatzbereiches von Schnurlostelefonen nicht ernsthaft zu besorgen. Derart außergewöhnliche Vorgänge unterfallen nicht dem Telefonverbot im Straßenverkehr, zumal dieses nicht generell, sondern lediglich bei Benutzung von Mobiltelefonen im Sinne von Handys oder Autotelefonen besteht. Hierauf war erkennbar der Normzweck bei Einführung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes beschränkt.


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