Verbot ein Handy oder anderes elektronisches Kommunikationsmittel zu benutzen

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64 % aller Autofahrer nutzen ihr Handy während sie am Steuer sitzen (Quelle: dekra-infoportal.de). Das Kraftfahrtbundesamt registrierte 2015 363.417 Verstöße, somit täglich fast 1000. Der Gesetzgeber hat § 3 StVO mit Wirkung zum 19.10.2017 neu gefasst. Demzufolge sind die damaligen Verteidigungsmöglichkeiten nicht mehr zielführend. Während man sich früher noch auf Start/Stopp-Systeme und Benutzung eines anderen Geräts, z. B. eines Rasierapparats, berufen konnte, muss für die Verteidigung andere Möglichkeiten gesucht werden.

§ 3 Abs. 1 S. 2 StVO längerfristige Blickabwendung

Fraglich ist, ob eine solche von einem Polizeibeamten bei einer kurzen Vorbeifahrt beobachtet und dem Betroffenen nachgewiesen werden können. 

Das Lesen von Kurznachrichten, Nutzung anderer Multimediaangebote (Internet, Fernsehen) ist verboten, da diese Tätigkeiten grundsätzlich eine längere Blickabwendung fordern – in diesen Fällen ist auch kurze Blickabwendung für die Verfolgung ausreichend !

Ausnahmen vom Blickabwendungsverbot:

  • § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVO: stehendes Fahrzeug/Motor vollständig ausgeschaltet
  • § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO: atemalkoholgesteuerte Wegfahrsperre
  • § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO: Linienbusse an Haltestellen
  • § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b StVO: Benutzung Bildschirm/Sichtfeldprojektion zum Rückwärtsfahren und einparken, aber nur mit Schrittgeschwindigkeit!

Elektronische Geräte, die Spiegel ersetzen oder ergänzen, sind ebenfalls nicht tatbestandsmäßig.

Der Autor hat allein im letzten Jahr etwa 150 Bußgeldsachen vor vielen Amtsgerichten in Baden-Württemberg und Bayern verteidigt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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