Zustellung von Strafbefehl / Bußgeldbescheid – den gelben Umschlag immer aufbewahren!

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Juristen leben mit Fristen, die weder der Anwalt noch der Betroffene „verschlafen“ sollten. Von besonderer Bedeutung im Straf- und Bußgeldverfahren sind die Fristen für den Einspruch gegen einen Strafbefehl oder Bußgeldbescheid. Diese Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Datum der Zustellung und ist nicht verlängerbar. Verlängert werden können allenfalls Fristen zur bloßen Anhörung im Bußgeldverfahren. 

Die Einspruchsfristen aber sind in Stein gemeißelt. Strafbefehl und Bußgeldbescheid werden durch einen „gelben Umschlag“ (Postzustellungsurkunde / PZU) zugestellt. 

Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld bei Münster weist dringend auf Folgendes hin:

Dieser gelbe Umschlag ist unbedingt aufzubewahren! 

Der Umschlag enthält im Normalfall das Datum der Zustellung, das der Postbote einzutragen verpflichtet ist und das zur Berechnung der Fristen zwingend nötig ist. Bei Strafbefehl und Bußgeldbescheid beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen ab Zustellung. 

Die Zwei-Wochen-Frist berechnet sich an einem Beispiel wie folgt: Die Zustellung war laut Datum auf dem gelben Umschlag am Montag, den 10.02.2020. Da die Zustellung auf den Montag fällt, läuft die Frist auf dem Montag zwei Wochen später ab: Montag, den 24.02.2020. 

Die Uhrzeit der Zustellung, die auf dem Umschlag manchmal zu finden ist, ist unbeachtlich. Fristablauf ist am letzten Tag der Frist nachts um 00.00 Uhr. Ohne Wenn und Aber. 

Jeder versierte Anwalt in Straf- und Bußgeldsachen wird Sie daher bei Mandatsanbahnung aus gutem Grund nach diesem Umschlag fragen. Und jeder, der den Umschlag nicht mehr hat, bereitet dem Strafverteidiger Kopfzerbrechen oder gefährdet gar die eigene Position aufgrund drohender Fristversäumung.

Es kommt vor, dass der Zusteller das Einwurfdatum nicht vermerkt. Dies berührt nach einer neueren Rechtsprechung weder die Wirksamkeit der Zustellung noch den Lauf der dadurch in Gang gesetzten Fristen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1.08.2018 – 2 Rb 8 Ss 387/18). Auf anders lautende, ältere Ansichten sollte nicht mehr vertraut werden. 

Selbst wenn man bei der Bußgeldstelle noch mit dem Argument durchkäme, die Frist hätte nie zu laufen begonnen: Das Amtsgericht oder die weiteren Instanzen können später trotzdem noch die Verspätung des Einspruchs feststellen. Jeder erfahrene Rechtsanwalt wird in einem solchen Fall nicht nur den Einspruch einlegen, sondern auch einen sogenannten Wiedereinsetzungsantrag.

Wer einen Umschlag ohne Zustelldatum erhält und z. B. aufgrund einiger Tage Ortsabwesenheit nicht nachvollziehen kann, wann dieser eingelegt wurde, sollte unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, anwaltlichen Rat suchen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist ist unter strengen Voraussetzungen zwar möglich. 

Der Antrag ist aber binnen einer Woche ab Kenntnisnahme des Umschlags zu stellen. Das gilt übrigens auch, wenn ein Datum eingetragen und die Frist unverschuldet aufgrund eines Hindernisses (z. B. Urlaub, Krankheit) versäumt ist.

Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht Heiko Urbanzyk aus Coesfeld rät im Übrigen dringend dazu, schnelle anwaltliche Hilfe nicht erst kurz vor Fristablauf zu suchen. In Bußgeldverfahren sollte der Verkehrsanwalt ab der ersten Anhörung eingeschaltet werden. 

In Strafverfahren ab der ersten Vorladung / Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren Strafrechtsanwalt Urbanzyk berät und verteidigt bundesweit und Bußgeld- und Strafverfahren. Wer eine Rechtsschutzversicherung im Verkehrsrecht hat, muss sich bei Bußgeldbescheiden oder Strafbefehlen in Verkehrsstraftaten um die Anwaltskosten keine Sorgen machen. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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