Handynutzung im PKW – Anschluss an ein Ladekabel

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Das wir alle im Auto das Handy nicht in der Hand halten dürfen um zu telefonieren, geschweige denn SMS oder WhatsApp-Nachrichten zu lesen, hat sich mittlerweile rumgesprochen. Die hierzu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen sind viel- und mannigfaltig.

Jetzt hat das OLG Oldenburg in seinem Beschluss vom 07.12.2015 - 2 Ss (OWI) 290/15 entschieden, dass auch das Halten eines Mobiltelefons, um es an ein Ladekabel anzuschließen, eine Benutzung im Sinne von § 23 I StVO darstellt und somit verboten ist.

Gemäß dieser Vorschrift darf ein Mobil- oder Autotelefon durch den Fahrzeugführer nicht benutzt werden, wenn es hierfür gehalten oder aufgenommen werden muss. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass der Fahrer auch während der Benutzung beide Hände frei hat.

Bereits das OLG Hamm (NZV 2007, 483) hat hierzu entschieden, dass hierunter alle Tätigkeiten fallen, die auch nur der Vorbereitung der Nutzung dienen.

Diese Rechtsprechung wurde nunmehr durch das OLG Oldenburg konkretisiert: da das Halten des Handys, um es zum Laden anzuschließen, der Vorbereitung der Benutzung dient, ist damit der Bezug zu den Funktionen des Mobiltelefons hergestellt.

Deshalb ist jeder Autofahrer gut beraten, bereits vor Fahrtantritt sein Handy entweder an die Freisprechanlage oder an das Ladekabel so vollständig anzuschließen, dass kein weiteres Anfassen des Telefons während der Fahrt – und hierzu gehört auch das Stehen an einer roten Ampel bzw. im Stau – mehr nötig ist.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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