Handyversicherung – Diebstahl in Clubs

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Die Handy-Versicherung hat Ersatz für den Diebstahl eines Handys zu leisten

In dem vom Landgericht Wiesbaden zu entscheidenden Fall hatte sich der Versicherer geweigert, Ersatz für das abhandengekommene Handy zu leisten, da das Mobiltelefon entsprechend der vereinbarten Versicherungsbedingungen nicht im „persönlichen Gewahrsam“ des Versicherungsnehmers war. Die Versicherung hatte argumentiert, dass das Mitführen des Mobiltelefons in der vorderen Hosentasche in einem öffentlichen Club dem Maßstab des „Blick- und Körperkontakt“ nicht genüge, da das Handy nicht sicher mitgeführt worden sei.

Das Gericht wies richtigerweise darauf hin, dass es erforderlich aber auch ausreichend für einen sicheren persönlichen Gewahrsam sei, dass der Versicherungsnehmer aufgrund der Verwahrung des Mobiltelefons die Möglichkeit gehabt hätte, einen Diebstahlsversuch zu bemerken und abzuwehren. Das Mitführen des Handys in der vorderen Hosentasche genügte der Anforderung des „Blick-Körperkontakts“, da der Versicherungsnehmer einen unberechtigten Zugriff auf das Gerät sofort hätte bemerken und abwehren können. Hierzu war es nicht erforderlich, dass das Mobiltelefon die ganze Zeit in den Händen gehalten wird.

Sollte bei Ihnen ein entsprechender Fall vorliegen, sprechen Sie uns gern – auch nachträglich – an. Wir prüfen Ihre Ansprüche gern und schnell. Eine zuverlässige Einschätzung ist oft bereits im Rahmen eines Erstberatungsgesprächs möglich und zielführend. 

Sowohl die Kosten für ein Erstberatungsgespräch als auch für die Durchsetzung der Ansprüche können im Übrigen von einer Rechtsschutzversicherung zu übernehmen sein. Dies klären wir von hier aus gern vorab ohne zusätzliche Kosten direkt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung. 


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