Was ist eigentlich eine unerlaubte „Nutzung“ eines elektronischen Geräts während der Autofahrt?

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Der Gesetzgeber hat § 23 Abs. 1a StVO neu gefasst. Seither darf u. a. ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nicht benutzt werden, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen oder gehalten wird.

Kurz gesagt: wer sein Mobiltelefon zur Benutzung in die Hand nimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Klingt eigentlich verständlich. Doch was ist eigentlich eine Nutzung im Sinne dieser Vorschrift? Reicht etwa schon das in-der-Hand-Halten, oder muss z. B. telefoniert werden? Es ist Aufgabe der Gerichte, diesen Begriff mit Leben zu füllen und es sind Handlungen, die vielleicht nicht jeder als Nutzung seines Handys bezeichnen würde.

In einer aktuellen Entscheidung hat das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 14.8.2019 – 3 Ws (B) 273/19) umfassende Beispiele erlaubten bzw. nicht erlaubten Verhaltens zusammengefasst. 

Erlaubt ist nach wie vor das bloße Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes ohne dessen Nutzung, wie zum Beispiel

  • das Aufheben eines heruntergefallenen Gerätes
  • das Umlegen eines Gerätes an einen anderen Platz innerhalb des Fahrzeugs.

Verboten sind Handlungen, wenn ein Zusammenhang des Aufnehmens oder Haltens mit einer der Bedienfunktionen des Gerätes besteht, zum Beispiel

  • das Ablesen der Uhrzeit
  • die Kontrolle des Ladezustandes
  • die Kontrolle der Funktionstüchtigkeit des Gerätes
  • das mehrere Sekunden lange Betrachten des Displays
  • der Versuch, eine Telefonverbindung aufzubauen
  • einen Anruf abzulehnen

Tipp für die Praxis:

Die Aufzählung ist nicht abschließend und das Gericht darf aus der Art und Weise, in der das Gerät gehalten wird, Rückschlüsse auf dessen Nutzung ziehen. Im Zweifel also: während der Fahrt Hände weg vom Handy! 

Der Verstoß wird mit mindestens 100 € und einem Punkt geahndet. Bei einer Gefährdung anderer oder gar einer Sachbeschädigung kommt sogar ein Fahrverbot dazu.

Übrigens: Das Verbot gilt auch für Radfahrer. Hier wird der Verstoß mit 55 € geahndet.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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