Hanseatisches Oberlandesgericht: Bankhaus Wölbern muss Filmfondsbeteiligung rückabwickeln

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Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Bankhaus Wölbern & Co. (AG & Co. KG) am 06.08.2014 zur Rückabwicklung einer Filmfondsbeteiligung verurteilt und damit ein Urteil des Landgerichts Hamburg aus der ersten Instanz korrigiert. Der klagende Mandant der Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hatte in 2004 den geschlossenen Filmfonds Fünfte Boll Kino Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG gezeichnet und diese Beteiligung teilweise über das Bankhaus Wölbern finanziert.

Widerrufsbelehrung nicht in Ordnung
Nach Auffassung des OLG konnte der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag noch widerrufen, da die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde. Dabei war – so das Gericht - die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages fehlerhaft, da diese keine Hinweise auf die Rechtsfolgen des Widerrufs bei sog. verbundenen Geschäften enthielt. Einen solchen Verbund von Darlehen und Fondsbeitritt hat der Senat aber - anders als noch das Landgericht - bejaht.

Ohne „Umstandsmoment” keine Verwirkung
Zudem hat das OLG dem von der Bank erhobenen Verwirkungseinwand eine klare Absage erteilt. In Fällen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen fehlt es - so der Senat - jedenfalls am sog. Umstandsmoment. Schließlich habe der falsch Belehrende die Situation, die eine andere Seite noch nach Jahren zum Widerruf berechtigt, selbst herbeigeführt. Dies gelte vorliegend in ganz besonderem Maße, da sich der Bank geradezu aufdrängen musste, dass verbundene Verträge vorlagen.

Unser Rechtstipp:
Das inzwischen rechtskräftige Urteil ist ein gutes Beispiel dafür, dass sich Geduld und ein langer Atem für Anleger letztlich auszahlen können. Die im Ergebnis entscheidende Frage, ob Darlehen und Beteiligungserwerb verbundene Geschäfte sind, hat das OLG am Ende klar zugunsten des Anlegers entschieden. Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH rät daher Anleger, bei denen es so oder ähnlich abgelaufen ist, kompetenten Rat bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht einzuholen.


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