Hanseatisches OLG in Sachen Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung (Mobbing-Fall)

  • 2 Minuten Lesezeit

SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte konnten einen beachtlichen Erfolg vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht erzielen (Urt. v. 26.08.2016 – 303 O 436/13).

Gegenstand der zivilrechtlichen Klage waren Ansprüche eines Beamten gegen seinen Dienstherrn wegen Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit von ihm behaupteten Verletzungen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der Kläger behauptete im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht Hamburg mehrere Mobbing-Handlungen. Dabei soll seine vorläufige Versetzung in den Ruhestand auf „Mobbing“ am Arbeitsplatz zurückzuführen sein. Auch die Wiedereingliederungsmaßnahme sei nach Auffassung des Klägers fürsorgepflichtwidrig durchgeführt worden.

SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte vertraten in diesem Fall den Dienstherrn und trugen u. a. vor, dass der Vortrag des Klägers zum einen bereits unschlüssig sei, weil er selbst bei unterstellter Richtigkeit ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren seiner Person durch Beschäftigte oder Vorgesetzte nicht darlege. Etwaige Ansprüche würden zudem an § 839 Abs. 3 BGB scheitern, d. h. der Kläger habe es versäumt, geeigneten Primärrechtsschutz zu ersuchen. Auch die Wiedereingliederungsmaßnahme sei weder schuldhaft durch die handelnden Personen durchgeführt worden noch waren deren Handlungen adäquat kausal für den behaupteten Schaden des Beamten in sechsstelliger Höhe.

Das Landgericht Hamburg folgte dabei der Rechtsauffassung des Dienstherrn und wies die Klage ab. So wurde u. a. bereits die Abweisung der Klage auf § 839 Abs. 3 BGB gestützt (LG Hamburg, Urt. v. 20.03.2015 – 303 O 436/13). Darüber hinaus habe der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen eines Mobbings zu seinen Lasten nicht dargelegt.

Der Kläger legte gegen das Urteil Berufung ein, sodass das Hanseatische Oberlandesgericht nunmehr über den Fall zu entscheiden hatte. In der mündlichen Verhandlung wurde dann zu Gunsten des Klägers zunächst ein Vergleich geschlossen, der jedoch auf Anraten von SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte auf Seiten des Dienstherrn widerrufen wurde. Das Hanseatische Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers dann zurück und folgte dabei erneut der Rechtsauffassung von SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte, die in dem Urteil des Landgerichts keine Rechtsfehler erkennen konnten. Das Hanseatische OLG sah weder eine haftungspflichtige Amtspflichtverletzung begründet noch hinreichende Anhaltspunkte für eine Amtspflichtverletzung in Form einer Verletzung der Fürsorgepflicht. Auch die Wiedereingliederungsmaßnahme sei rechtsfehlerfrei erfolgt.

Kommentar:

Die beiden hanseatischen Urteile zeigen, wie sehr sich inzwischen der Begriff des Mobbings rechtlich verfestigt hat, obwohl dessen Voraussetzungen im Einzelnen vom Betroffenen nicht nur dargelegt, sondern auch bewiesen werden müssen. In den meisten Fällen scheitert es bereits an einer schlüssigen Darlegung der Verletzungshandlungen. Selbst wenn diese zutreffen, ist die Beweislast zu beachten. Es muss dabei jeweils geprüft werden, ob der in Anspruch Genommene in den vom Betroffenen genannten Einzelfällen dienstrechtliche Pflichten, ein absolutes Recht des Beamten i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB, insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht, ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB verletzt oder eine sittenwidrige Schädigung i. S. d. § 826 BGB begangen hat. Gerade vor dem Hintergrund der beachtlichen Streitwerte ist daher eine umfassende und persönliche anwaltliche Beratung unerlässlich, zumal vor den Landgerichten ohnehin Anwaltszwang besteht.



Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Reckling

Beiträge zum Thema