Hartz IV : Leistungsverlust durch verspätet abgegeben Folgeantrag nicht rechtens

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Oft kommt es vor, daß manche Arbeitsgemeinschaften für Grundsicherung Leistungen zum Lebensunterhalt erst ab einem Folgeantrag gewähren. Daher entsteht den Betroffenen oftmals ein erheblicher Verlust. Aus § 37 SGB II läßt sich dieses Erfordernis nicht entnehmen. Insoweit gehen auch die Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II davon aus, daß es keines Folgeantrages nicht bedarf, sondern gehen lediglich von einer Überprüfung des Fortbestehens der Hilfebedürftigkeit aus. Für diesen Fall versenden manche Jobcenter entsprechende Formulare.

Bestand zwischen Ablauf des Bewilligungsabschnittes und Eingang des Fortzahlungsbescheides eine durchgehende Hilfebedürftigkeit, so seien nach dieser Ansicht die Leistungen nahtlos weiter zu bewilligen.

Es lohnt sich daher durchaus in einem solchen Fall Widerspruch zu erheben.


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