Hat meine Patientenverfügung während der Corona-Pandemie noch Gültigkeit?

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Die durch das Coronavirus ausgelöste Krankheit Covid-19 kann bei schwerem Verlauf so weitreichende Auswirkungen auf die Atemwege haben, dass der Patient auf einer Intensivstation künstlich beatmet werden muss.
In vielen Patientenverfügungen steht ausdrücklich, dass – wenn aus medizinischer Sicht keine Aussicht auf Wiedererlangen des Bewusstseins besteht – auf eine künstliche Beatmung auf jeden Fall verzichtet werden soll.
 Einige unserer Mandanten stellen sich nun die Frage, ob sie mit diesem Passus in ihrer Patientenverfügung möglicherweise etwas bestimmt haben, was sie eigentlich gar nicht wollten? Müssen sie nun ihre Patientenverfügung ändern?

Nein, müssen sie nicht. Die Situation, an Covid-19 erkrankt auf einer Intensivstation zu liegen, ist nicht vergleichbar mit der Situation am Lebensende, wenn keine Hoffnung auf Heilung mehr besteht. Covid-19-Patienten werden, falls es keine andere Möglichkeit mehr gibt, ihr Leben zu retten, in ein künstliches Koma versetzt und dann intensivmedizinisch beatmet. Hierzu müssen sie einwilligen. Ziel der Behandlung ist es, Zeit zu gewinnen, damit sich die Lunge wieder erholen kann, um ihre Funktion wieder alleine zu erfüllen. Wenn sich die Atmung stabilisiert hat, wird der Patient aus dem künstlichen Koma zurückgeholt.

Wer also mit Covid-19 auf einer Intensivstation liegt, wird selbstverständlich intensivmedizinisch behandelt, denn es geht hier nicht darum, den Sterbeprozess zu begleiten, sondern darum, Heilung zu erlangen.

Bei schlimmen Krankheitsverläufen, bei denen keine Aussicht mehr besteht, dass der Patient das Bewusstsein jemals wiedererlangen wird, entscheiden die Angehörigen gemeinsam mit den Ärzten, was zu tun ist – möglicherweise wird dann auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet. Hier greift dann selbstverständlich die Patientenverfügung, in der der Wille des Patienten für diesen Fall eindeutig formuliert ist.

Als Anwälte der Kanzlei Königstraße raten wir unseren Mandanten, die Patientenverfügung von Zeit zu Zeit durchzuschauen und zu prüfen, ob sie so, wie sie aktuell formuliert ist, noch Gültigkeit haben soll. Es ist gut, sich hierbei juristischen Rat einzuholen.


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