Hauptamtliche Tätigkeit im Betriebsrat muss durch den Arbeitgeber im Zeugnis dokumentiert werden

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§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG besagt:

„Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats,… ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist….“

Offenbar lagen im vorliegenden Fall, über den das LAG Köln am 06.12.2012 (Az. 7 Sa 583/12) zu entscheiden hatte, schwerwiegende Gründe vor. Denn die Kündigung eines BR-Mitgliedes ist nur aus o.g. Gründen möglich.

In § 103 Abs.1 und 2, Satz 1 BetrVG heißt es:

„(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, ….. bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist…“

Worum ging es nun in dem Fall, bei dem übrigens Revision zum BAG für den klagenden Arbeitnehmer zugelassen war jedoch nicht in Anspruch genommen wurde?

Der Kläger arbeitete seit 1998 im Unternehmen. Von 2005 bis 2010 war er Mitglied des Betriebsrates und dafür von seiner vertraglichen Tätigkeit freigestellt. Sein Arbeitsverhältnis endete mit einer außerordentlichen Kündigung, d.h. er muss sich etwas Schwerwiegendes „geleistet“ haben. Deshalb fiel auch sein Zeugnis entsprechend aus.

Darum ging es auch vor dem LAG Köln

Zitat aus dem Tatbestand des Urteils:

„Seit dem 26.04. 2005 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses war Herr V. von seiner beruflichen Tätigkeit aufgrund seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat freigestellt. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war in der Regel angemessen“

Diese Formulierung gefiel dem Arbeitnehmer gar nicht. Er wollte formuliert wissen, dass „… sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen stets einwandfrei war“ und dass seine Tätigkeit als Betriebsrat nicht erwähnt wurde.

Der Arbeitgeber war aber gegen eine solche Formulierung.

Das LAG traf folgende Entscheidung:

  1. Der Arbeitgeber muss die Betriebsratstätigkeit im Zeugnis erwähnen, wenn es sich um freigestelltes Mitglied des BR handelt und deshalb über die fachliche Tätigkeit auf Grund des langen Zeitraumes der Freistellung keine Aussage getroffen werden kann. Es verhalte sich anlog zur Elternzeit in der das Arbeitsverhältnis ruht. Diesbezüglich hatte das BAG bereits entschieden, dass der Fakt im Zeugnis auch zu erwähnen sei.
  2. Handelt es sich jedoch um ehrenamtlich tätige BR-Mitglieder, darf diese Tätigkeit im Zeugnis nur erwähnt werden, wenn der Arbeitnehmer das möchte, da er ja seiner vertraglich vereinbarten Arbeit nachgeht.
  3. Der Arbeitgeber muss das Zeugnis entsprechend dem Wunsch des Arbeitnehmers ausfertigen und den Satz „sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war stets einwandfrei“ in das Zeugnis aufnehmen. Der Arbeitgeber habe nicht nachweisen können, dass das Verhalten des Klägers unterdurchschnittlich schlecht war. Somit habe er Anspruch auf eine sehr gute Beurteilung seines Führungsverhaltens.

Ob das BAG die Auffassung des LAG teilt, ist nicht klar. Dennoch können Arbeitgeber der Argumentation des LAG Köln erst einmal folgen (Parallele Elternzeit – keine Aussage über die tatsächliche arbeitsvertragliche Tätigkeit möglich) und so verfahren.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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