Hauptwohnsitz des Kindes bei Wechselmodell

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Bei einem Wechselmodell, bei dem das Kind bei jedem Elternteil gleich viel Zeit verbringt, kann es viele Streitpunkte geben. Einer davon ist: Wo wird das Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet? 

Es kommt vor, dass der Elternteil, der aus der gemeinsamen Wohnung auszieht und seinen Hauptwohnsitz ummeldet, auch das gemeinsame Kind mit Hauptwohnsitz unter der neuen Adresse anmeldet, auch wenn der andere Elternteil nicht zugestimmt hat. Das ist nicht zulässig! Schon 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht (AZ: 6 C 38.14) entschieden, dass bei Uneinigkeit der Eltern der Hauptwohnsitz des Kindes in der ehemaligen gemeinsamen Wohnung bleibt, wenn ein Elternteil dort noch wohnt.

Der Hauptwohnsitz ist bei Uneinigkeit nicht nur entscheidend für den Kindergeldbezug und die Möglichkeit, den Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende (1.908,00 Euro pro Jahr), also Lohnsteuerklasse 2, geltend zu machen, sondern auch für die Einschulung in die Sprengelschule (wobei Eltern, die ihr Kind im Wechselmodell betreuen ohnehin sehr nahe bei einander wohnen sollten).

Unklar ist, wo das Kind gemeldet wird, wenn beide Eltern ausziehen. Es ist an der Zeit, dass sich das Melderecht ändert, und zwei Wohnsitze nebeneinander angemeldet werden können! Dann sollte auch beide Eltern der Haushaltsfreibetrag zustehen und, wenn keine andere Einigung möglich ist, jeweils die Hälfte des Kindergeldes. 

Auch eine einfache Neuregelung des Kindesunterhalts für Wechselmodelleltern ist überfällig, die sich am beiderseitigen Einkommen orientiert, und nicht wie bisher davon ausgeht, dass ein Elternteil betreut und der andere Elternteil zahlt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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