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Haus sanieren – Sonderausgaben absetzen

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Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Das Einkommensteuergesetz (EStG) kennt eine Reihe von Aufwendungen, die sich als Sonderausgaben absetzen lassen. Darunter fallen Beiträge zur Altersversorgung, Kranken- und Pflegeversicherung, Scheidungsunterhalt bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr sowie lebenslang und regelmäßig zu erbringende Versorgungsleistungen aufgrund besonderer Verpflichtung. Diese müssen allerdings mit einer im Gegenzug erfolgten Unternehmensübertragung zusammenhängen. Laut Gesetz gehören dazu auch Leistungen für einen gerade im Bereich der Land- und Forstwirtschaft verbreiteten Wohnteil. Bei diesem haben sich die Übernehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes zur kostenlosen Versorgung der früheren Hofeigentümer mit einer Unterkunft verpflichtet. Meist bildet diese ein zum Hof gehörendes Haus oder eine Wohnung. Diese brauchen wie jede Immobilie von Zeit zu Zeit auch eine Instandsetzung. Damit deren Kosten steuerlich berücksichtigungsfähig sind, sollten Versorgungspflichtige Folgendes beachten.

Versorgungspflichten sollten vertraglich umfassend beschrieben sein

Wichtig ist zunächst, dass die Versorgungspflichten im notariellen Übergabevertrag näher bezeichnet sind. Neben den vereinzelt auch als Ausgedinge oder Austrag bezeichneten Altenteilerleistungen wie Nahrung, Kleidung und Pflege sollte der Vertrag sich auch detailliert der Unterkunft widmen. Geregelt sein sollten alle Punkte, die Hausbesitzer üblicherweise auch treffen. Dazu gehören nicht nur - aber im Zusammenhang mit Sanierung und Sonderausgaben besonders interessant - die Versorgung mit Wärme, Wasser, Strom und die Erhaltung der entsprechenden Einrichtungen. Bei einem Steuerpflichtigen, der zwei Altenteiler zu versorgen hat, war dabei nur die kostenlose Feuerung und Warmwasserversorgung genannt. Als entsprechende Anlagen - der Schornstein und zwei Heizkörper - renoviert werden mussten, weigerte sich das Finanzamt, die Kosten für den Kamin als Sonderausgaben anzuerkennen. Angaben zur Heizungsanlage fehlten schließlich im Vertrag. Erst eine Klage beim Niedersächsischen Finanzgericht (FG) brachte den Erfolg. Die kostenlose Feuerung und Warmwasserversorgung lasse nur den Schluss zu, dass auch die Instandhaltung der entsprechenden Anlagen geschuldet ist. Zudem war diese notwendig. Der Schornsteinfeger bestätigte komische Gerüche aufgrund des veralteten Schornsteins. Von entscheidender Bedeutung war dabei, dass die Sanierung zu keiner Verbesserung des Gebäudes führte. Diese liegt vor, wenn die Maßnahme den Gebrauchs- oder Substanzwert von Gebäudeteilen oder Räumen erhöht, indem sie zu neuen Zwecken verwendet werden können und sich besser nutzen lassen. Da die Unterkunft bereits zuvor beheizbar und mit Warmwasser versorgt war, schied eine Verbesserung aus. Da die Altenteiler als Versorgungsempfänger zudem unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren, war die Sonderausgabe hier zu berücksichtigen.

(Niedersächsisches FG, Urteil v. 12.07.2012, Az.: 1 K 94/11)

(GUE)

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