Hausdurchsuchung und Festnahme wegen Vorwurf Raub in München

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Anfang Dezember wurde ein 24-Jähiger in München von einer Gruppe angegriffen und Jacke, sowie Tasche entwendet.

Durch die Ortung seiner sich hierin befindlichen Kopfhörer konnten die Täter von der Polizei ausfindig gemacht werden. Es fand eine Hausdurchsuchung statt. Zwei Personen wurden festgenommen. Gegen einen der Beschuldigten wurde ein Haftbefehl erlassen.


Der Vorwurf eines Raubes steht im Raum.

Wie wird Raub bestraft?

Als ein Diebstahl unter Anwendung von Gewalt oder bestimmten Drohungen wird Raub grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft (§ 249 StGB).


In bestimmten Konstellationen wird die Strafandrohung allerdings härter.

So zum Beispiel wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug (hier kann man zum Beispiel an eine Eisenstange denken) verwendet oder sogar nur bei sich führt.

Ein (Taschen-)Messer in der Hosentasche kann also den Strafrahmen erheblich erhöhen.

Für das Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs steigt der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren (§ 250 Abs.1 Nr.1 StGB). Man spricht dann von einem schweren Raub.

Verwendet der Täter (oder eine andere am Raub beteiligte Person) die Waffe oder das andere gefährliche Werkzeug sogar, so wird aus dem Raub ein besonders schwerer Raub und es droht eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren (§ 250 Abs.2 Nr.1 StGB).


Stirbt jemand durch den Raub, so droht eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren (§ 251 StGB). Die Tötung muss dabei nicht vorsätzlich oder gar absichtlich geschehen. Es genügt, wenn der Tod aufgrund leichtfertigen Verhaltens herbeigeführt wird. Leichtfertigkeit ist dabei eine besondere, gesteigerte, Form von Fahrlässigkeit.

Habe ich beim Vorwurf eines Raubes einen Anspruch auf einen Strafverteidiger?

Ja. Das Recht, dass Ihnen ein Strafverteidiger zur Seite steht, haben Sie immer. In bestimmten Fällen – so zum Beispiel beim Vorwurf eines Raubes – muss Ihnen sogar ein Strafverteidiger beigeordnet werden. Man spricht von der sogenannten Pflichtverteidigung.

Dies liegt im Falle des Vorwurfs eines Raubes an dem sehr hohen Strafrahmen (Freiheitsstrafe mindestens ein Jahr).


Pflichtverteidigung bedeutet aber nicht, dass man sich seinen Verteidiger nicht aussuchen darf. Darf man grundsätzlich.

Das Gericht wird den Beschuldigten in der Regel hierüber informieren und ihn zur Benennung eines Verteidigers auffordern. Erst wenn der Beschuldigte dies nicht tut, sucht das Gericht einen Verteidiger aus.


Wie sollte ich mich bei einer Hausdurchsuchung und Festnahme durch die Polizei verhalten?

Sollte bei Ihnen eine Hausdurchsuchung als Beschuldigter einer Straftat durchgeführt werden oder erfolgt sogar eine Festnahme, gibt es vor allem drei Dinge auf die Sie achten sollten.

1. Bewahren Sie Ruhe. So schwierig, herausfordernd und belastend diese Situation gerade auch ist, so bringt es Ihnen im Ergebnis nichts, wenn Sie nun die Nerven verlieren. Insbesondere sollten Sie sich nicht den Maßnahmen der Ermittlungsbeamten widersetzen. Sie sind zwar als Beschuldigter nicht zur aktiven Mitwirkung verpflichtet, allerdings dürfen Sie die Beamten auch nicht behindern. Sonst drohen schlimmstenfalls weitere Strafbarkeiten.

2. Schweigen Sie. Als Beschuldigter einer Straftat haben Sie das Recht zum Tatvorwurf zu schweigen. Insbesondere in diesem frühen Stadium des Strafverfahrens, ohne dass bereits Einsicht in die Ermittlungsakten genommen wurde, sollten Sie auch erst einmal nichts sagen. Schlimmstenfalls machen Sie die Situation durch eine Aussage „ins Blaue hinein“ nur noch schlimmer. Fehler die hier gemacht werden, wiegen schwer und sind bestenfalls nur schwer, schlimmstenfalls gar nicht mehr, wieder im weiteren Verfahren zu korrigieren.

3. Kontaktieren Sie so schnell wie möglich einen Strafverteidiger. Sie haben ein Recht auf einen Strafverteidiger und sollten dies auch nutzen. Dieser hat Erfahrung mit Strafverfahren und dem Umgang mit Ermittlungsbehörden. Bei einer Hausdurchsuchung können Sie die Beamten bitten zu warten, bis Ihr Verteidiger kommt.

Beschuldigter ist Heranwachsender – wirkt sich dies auf Strafverfahren und Strafmaß aus?

Mindestens einer der Beschuldigten im Rahmen des Vorfalls in München ist gerade einmal 19 Jahre alt und damit im Sinne des Strafrechts kein Erwachsener, sondern ein Heranwachsender.

Dies ist die „Übergangsphase“ vom Jugendlichen (Alter 14 bis 18) zum Erwachsenen im strafrechtlichen Sinne (ab 21 Jahren). Im Alter von 18 bis 20 Jahren ist man entsprechend in diesem Sinne Heranwachsender.

Und dies hat Auswirkungen. Für Jugendliche gilt das Jugendstrafrecht. Dies wirkt sich insbesondere im Strafverfahren aus und auf die Art der drohenden Strafen.

So haben die Strafen im Jugendstrafrecht in besonderem Maße eine Art erzieherischen Gedanken. Bei einem Heranwachsenden, selbst wenn für diesen Jugendstrafrecht angewandt wird, kommt als erzieherische Maßnahme aber lediglich die Erteilung von Weisungen in Betracht.


Allerdings können auch Jugendlichen und Heranwachsenden Freiheitsstrafen drohen. Jedoch drohen Jugendlichen grundsätzlich maximal 10 Jahre Freiheitsstrafe (§ 105 Abs.3 JGG).

Auch ein Jugendlicher kann sich wegen Raubes strafbar machen. Es sind in diesem Fall aber bestimmte Besonderheiten zu beachten.


Bei Heranwachsenden stellt sich die Frage, ob Jugendstrafrecht oder das „normale“ Erwachsenenstrafrecht Anwendung findet. Man geht in diesem Alter grundsätzlich von einer vollen Schuldfähigkeit und von der Anwendbarkeit von Erwachsenenstrafrecht aus. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch Jugendstrafrecht Anwendung finden. Das nämlich dann, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten dessen Einsichtsfähigkeit dem eines Jugendlichen entsprach (maßgeblich ist der Zeitpunkt der Begehung der Straftat) oder wenn es sich bei der Begehung der Straftat um eine Jugendverfehlung handelte. Vgl. § 105 JGG.


Von einer Jugendverfehlung kann gesprochen werden, wenn die Tat in gewisser Weise „typisch“ für Jugendliche ist. Zum Beispiel bei Taten im Zusammenhang mit Mutproben beispielsweise steht die Annahme einer Jugendverfehlung im Raum.


Es gibt im Rahmen der Entscheidung, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewandt wird, eine Empfehlung seitens der Jugendgerichtshilfe. Die Gerichte folgen dieser regelmäßig.


Auch ein Jugendlicher oder Heranwachsender hat natürlich ein Recht auf einen Strafverteidiger. Hier empfiehlt es sich, sich an einen Anwalt für Strafrecht zu wenden, der sich gerade auch auf das Jugendstrafrecht spezialisiert und entsprechende Erfahrungen in diesem Bereich hat und mit den Besonderheiten, auf die es zu achten gilt, vertraut ist.

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