Hausfriedensbruch...oder ich bestimme wer hier rein darf !!

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In Deutschland ist der Hausfriedensbruch im Strafgesetzbuch (StGB) in § 123 geregelt. Unter Hausfriedensbruch versteht man allgemein das unbefugte Eindringen in eine fremde Wohnung, ein fremdes Gebäude oder ein fremdes Grundstück. Es gibt verschiedene Arten des Hausfriedensbruchs, die je nach den Umständen variieren können. 

Der Gesetzestext zum Straftatbestand lautet konkret

§ 123 StGB - Hausfriedensbruch:


(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in einen zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmten umschlossenen Raum widerrechtlich eindringt oder, wenn er dort unbefugt verweilt, sich auf die Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt an einem Ort aufhält, zu dem er nicht befugt ist, insbesondere in einem Fahrzeug, Luftfahrzeug, Schiff oder Eisenbahnwagen.


Es gibt verschiedene Arten des Hausfriedensbruchs, die je nach den Umständen variieren können; so liegt ein qualifizierter Hausfriedensbruch vor, wenn der Hausfriedensbruch erschwert wird, z.B. durch das Mitführen von Waffen oder das Eindringen in eine Wohnung während der Abwesenheit der Bewohner.


Das konkrete Strafmaß hängt hingegen von verschiedenen Faktoren wie der Schwere der Tat, dem angerichteten Schaden oder Vorstrafen ab. Wichtig ist, dass Hausfriedensbruch ein Straftatbestand ist und daher strafrechtlich geahndet werden kann, insbesondere wenn ein Strafantrag gestellt wird.


Wenn Sie des Hausfriedensbruchs beschuldigt werden, ist es ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen. Ein spezialisierter Anwalt kann Ihnen helfen, die genauen Umstände Ihres Falles zu beurteilen, Ihre Rechte zu erläutern und eine geeignete Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Kontaktieren Sie uns daher umgehend für eine kostenlose Erstberatung.
Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hoog


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