Hausgeldklage gegen Gesellschafter ist Wohnungseigentumssache

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Der Fall:

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von ehemaligen Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft die Zahlung rückständiger Hausgelder; die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist Wohnungseigentümerin.

Die Klage der Gemeinschaft wurde vor dem Amtsgericht ebenso wie die Berufung vor dem zuständigen Landgericht abgewiesen; das Landgericht hatte in seinem im April 2015 verkündeten Urteil keine Revision zugelassen; hiergegen hat die WEG beim BGH Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Die Entscheidung:

Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde als unstatthaft zurückgewiesen. Denn gegen Urteile in Wohnungseigentumssachen, die vor dem 31. Dezember 2015 verkündet wurden, ist die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 62 Abs. 2 WEG ausgeschlossen.

Beim vorliegenden Rechtsstreit handelte es sich entgegen der Annahme der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht um einen zivilrechtlichen Anspruch, sondern um eine Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Abs. 2 WEG („Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den Wohnungseigentümern“), obwohl sich die Klage nicht gegen die Wohnungseigentümerin selbst, also die BGB-Gesellschaft, sondern gegen deren ehemalige Gesellschafter richtete. Der weit auszulegende § 43 WEG ist gegenstands- und nicht personenbezogen zu verstehen; die Norm erfasst daher unter anderem auch ausgeschiedene Wohnungseigentümer. Folglich ist auch die persönliche Haftung des Gesellschafters der Wohnungseigentümerin, der BGB-Gesellschaft, gemäß § 128 HGB für Beitragsrückstände einzubeziehen; die Haftung des Gesellschafters tritt kraft Gesetzes als Folge der rechtlichen Organisationsform der Wohnungseigentümerin ein, wobei der enge Bezug zur Zahlungsverpflichtung der Wohnungseigentümerin offenkundig ist.

(BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 – Az.: V ZR 108/15)


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