Hauskauf: Wann kann ein Teil des Kaufpreises zurückverlangt werden?

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Wann ist eine Minderung des Kaufpreises möglich?

Der Abschluss eines Hauskaufvertrags birgt die Erwartung eines mangelfreien Eigenheims für die Familie. Stellen die Käufer nach dem Kauf versteckte Mängel fest, heißt es vom Verkäufer oft  "gekauft wie gesehen".

Wenn jedoch dem Käufer bei Vertragsabschluss ein Mangel arglistig verschwiegen wird, entsteht in der Regel das Recht zur sofortigen Minderung des Kaufpreises, ohne vorherige Setzung einer Nacherfüllungsfrist seitens des Käufers.

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs unterstreicht diese Regelung und betont, dass in solchen Fällen die Vertrauensgrundlage für die Beseitigung des Mangels durch den Verkäufer beeinträchtigt ist. Selbst wenn die Mängelbeseitigung durch einen Dritten erfolgt, bleibt die Schadensregulierungspflicht des Verkäufers bestehen (Urteil des BGH vom 09.01.2008, Az.: VIII ZR 210/06).

In welcher Höhe wird der Kaufpreis gemindert?

Die Berechnung der Minderung erfolgt gemäß §441 BGB. Der Kaufpreis ist demnach in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem der Wert der Sache zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im mangelfreien Zustand zu dem wirklichen Wert im mangelhaften Zustand gestanden hätte. Orientierungspunkt können dabei die Beseitigungskosten sein, die von einem Gutachter oder Fachunternehmen ermittelt werden können.

Tipp: Ein ortansässiges Fachunternehmen kann Schäden und Mängel begutachten und einen kostenlosen Kostenvoranschlag für die Beseitigung erstellen.

Die Minderung des Kaufpreises muss dem Verkäufer gegenüber erklärt werden. Nach der Minderungserklärung muss der Käufer nur noch den geminderten Betrag zur Erfüllung des Immobilienkaufvertrags zahlen. Hat der Käufer bereits den vollen Kaufpreis entrichtet, kann er gemäß § 441 Abs. 4 BGB die Rückerstattung des über den geminderten Kaufpreis hinausgezahlten Betrags verlangen. Weitere Informationen finden Sie auf unser Internetseite: https://www.voss.legal/minderung

Beispiel:

Angenommen, Käufer K hat von Verkäufer V ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus für 500.000,00 € erworben. Das Haus ist von Hausschwamm befallen. Der Verkehrswert des Hauses ohne Mangel entspricht dem ursprünglichen Kaufpreis, während der Wert des befallenen Hauses auf 400.000,00 € geschätzt wird.

Die Minderung erfolgt automatisch um den Minderwert von 100.000,00 €, und ein noch ausstehender Kaufpreis kann um diesen Betrag herabgesetzt werden. Hat K den Kaufpreis bereits entrichtet, kann er gemäß § 441 Abs. 4 BGB die Rückerstattung von 100.000,00 € verlangen.


Wir bieten betroffenen Hauskäufern eine kostenlose Erstberatung im Rahmen des Online-Checks oder unter der Rufnummer: 04205 689 9696 an.

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