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Hausratglasversicherung ersetzt Plexiglas

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Glasbestandteile von Gebäuden können über die Hausratglasversicherung für den Schadensfall versichert werden. In den Versicherungsbedingungen ist geregelt, welche Komponenten abgesichert sind.

Über die Hausratglasversicherung sind nicht nur Fensterscheiben, Türen und Vordächer und weitere Bestandteile aus Glas versichert. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen schützen meistens auch Scheiben, die aus Plexiglas oder anderen Kunststoffmaterialien bestehen. Bei dem Bestandteil muss es sich nicht einmal um eine Scheibe im klassischen Sinn handeln. Das hat das Landgericht (LG) Landshut bestätigt.

Verandaüberdachung aus Plexiglas

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um eine Verandaüberdachung aus Plexiglas-Wellplatten, die beschädigt worden war. Die Versicherung weigerte sich, den Schaden zu ersetzen. Auch vor dem Amtsgericht Landshut hatte die Klage des Versicherungsnehmers keinen Erfolg. Denn der Richter war der Ansicht, dass es sich bei den Plexiglas-Wellplatten aufgrund der Wellenform der Verandaüberdachung nicht um eine Scheibe handelt. Eine Scheibe müsse wenigstens eine halbwegs plane Fläche und eine gewisse Lichtdurchlässigkeit aufweisen, damit sie über die Hausratglasversicherung abgesichert ist.

Schutz für Gebäudeverglasung

Gegen das Urteil legte der Versicherungsnehmer Berufung ein. Mit Erfolg. Denn das Landgericht gab ihm Recht. Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen waren Kunststoffscheiben von Veranden ausdrücklich in den Versicherungsschutz einbezogen. Vom Zweck her wäre es unerheblich, ob es sich dabei um eine plane oder wellige Plexiglasplatte handelt. Außerdem sollten auch künstlerisch bearbeitete Gläser versichert sein. Das deutet darauf hin, dass sich die Hausratglasversicherung sowohl auf Scheiben als auch auf Platten erstreckt. Somit fiel das Urteil zulasten des Versicherers aus. Er musste den Schaden ersetzen.

(LG Landshut, Urteil v. 30.01.2012, Az.: 12 S 2398/11)

(WEL)

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